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Gerichtliche Zustimmung zur Arbeitgeberkündigung während Elternteilzeit – Anfechtung nach dem ArbVG bzw. Gleichbehandlungsgesetz dennoch möglich?
#1
Sachverhalt:
 
Ein Arbeitgeber kündigte das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers, der sich in Elternteilzeit befunden hatte auf, nachdem er Elternteilzeit für das nächste Kind beim Dienstgeber angemeldet hatte.
 
Zuvor holte sich der Arbeitgeber die gerichtliche Zustimmung nach § 10 Abs. 4 MSchG ein.
 
Bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, hielt der Arbeitgeber auch das „Vorverfahren“ mit seinem Betriebsrat (§ 105 ArbVG) ein.
 
Der Arbeitnehmer focht die dann ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit, wegen verpönten Motivs und wegen Diskriminierung an (also das „volle Programm“).
 
 
So entschied der OGH:
 
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