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Trinkgeldpauschale bei Bäckerei mit Café-Betrieb
#1
Lieber Herr Kurzböck, liebes Forum,

ein Klient betreibt eine Bäckerei mit Café-Bereich in NÖ. Bei allen Dienstnehmern wird der Bäcker-KV für Arbeiter angewandt. Der Betreiber verfügt auch über die Berechtigung für das Gastgewerbe Kaffeekonditorei.

Bisher wurden als Trinkgeldpauschale jeweils  EUR 29,07 für die Ladnerinnen abgerechnet, die auch den Cafébereich betreuen.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass diesen Dienstnehmerinnen mit Inkasso nun entweder EUR 65,- als Trinkgeldpauschale angesetzt werden müssen oder die tatsächlichen monatlichen Trinkgelder, falls diese weniger als die Hälfte dieser Pauschale betragen (= weniger als EUR 32,50)?

Wenn die Dienstnehmerinnen theoretisch also etwa EUR 50,- an Trinkgeld pro Monat erhalten, ist dieses "Opting-out" nicht möglich und es muss verpflichtend die Pauschale angesetzt werden?

Vielen Dank und beste Grüße,
Ilke
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#2
Grundsätzlich pflichte ich Ihren Schlussfolgerungen bei.

Möglicherweise wäre es hilfreich, Aufzeichnungen über das Trinkgeld zu führen (also sowohl darüber, wer ein Trinkgeld im Gastrobereich erhalten hat, als auch in welcher Höhe), damit dann jene Arbeitnehmerinnen, die offiziell den Gastro-Bereich nicht betreuen, nicht auch in den Verdacht einer Trinkgeldpauschale rutschen (dazu aber noch der nächste Absatz).

Bei Bäckereien wird sich in Zukunft aber noch ein anderes Problem eröffnen, weil es sein kann (nicht nur bei Bäckereien), dass man tatsächlich eingenommene Trinkgelder auch im Verkaufsbereich in Zukunft sv-rechtlich erfassen möchte. Ich stehe da auch in engem Austausch mit jenen Bereichen der ÖGK, die hier Beurteilungen vorzunehmen haben und dazu auch ein FAQ vorbereiten werden.

Man muss davon ausgehen, dass der jetzige Schritt zur Neuregelung der Pauschalierung weitere "Rechtsfragen" zur Folge haben wird, insbesondere in Bezug auf die Betriebsarten, in denen Trinkgelder zumindest nicht unüblich sind und die bis dato noch keine Pauschalierungsregelung haben.
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#3
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
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