14.01.2026, 15:11
Lieber Herr Kurzböck, liebes Forum,
ein Klient betreibt eine Bäckerei mit Café-Bereich in NÖ. Bei allen Dienstnehmern wird der Bäcker-KV für Arbeiter angewandt. Der Betreiber verfügt auch über die Berechtigung für das Gastgewerbe Kaffeekonditorei.
Bisher wurden als Trinkgeldpauschale jeweils EUR 29,07 für die Ladnerinnen abgerechnet, die auch den Cafébereich betreuen.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass diesen Dienstnehmerinnen mit Inkasso nun entweder EUR 65,- als Trinkgeldpauschale angesetzt werden müssen oder die tatsächlichen monatlichen Trinkgelder, falls diese weniger als die Hälfte dieser Pauschale betragen (= weniger als EUR 32,50)?
Wenn die Dienstnehmerinnen theoretisch also etwa EUR 50,- an Trinkgeld pro Monat erhalten, ist dieses "Opting-out" nicht möglich und es muss verpflichtend die Pauschale angesetzt werden?
Vielen Dank und beste Grüße,
Ilke
ein Klient betreibt eine Bäckerei mit Café-Bereich in NÖ. Bei allen Dienstnehmern wird der Bäcker-KV für Arbeiter angewandt. Der Betreiber verfügt auch über die Berechtigung für das Gastgewerbe Kaffeekonditorei.
Bisher wurden als Trinkgeldpauschale jeweils EUR 29,07 für die Ladnerinnen abgerechnet, die auch den Cafébereich betreuen.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass diesen Dienstnehmerinnen mit Inkasso nun entweder EUR 65,- als Trinkgeldpauschale angesetzt werden müssen oder die tatsächlichen monatlichen Trinkgelder, falls diese weniger als die Hälfte dieser Pauschale betragen (= weniger als EUR 32,50)?
Wenn die Dienstnehmerinnen theoretisch also etwa EUR 50,- an Trinkgeld pro Monat erhalten, ist dieses "Opting-out" nicht möglich und es muss verpflichtend die Pauschale angesetzt werden?
Vielen Dank und beste Grüße,
Ilke

