13.02.2026, 16:08
Sachverhalt:
Eine tschechische Staatsbürgerin, die mit ihrer Familie in der Slowakei lebt und für ihre im Jahr 2017 geborene Tochter – aufgrund ihrer karenzierten Beschäftigung in der Tschechischen Republik – bereits bis Ende Juni 2018 tschechisches Elterngeld („rodičovský příspěvek“) bezogen hatte, begehrte für den nachfolgenden Zeitraum, gestützt auf die unselbständige Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten in Österreich ab Juli 2018, pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage.
Die ÖGK lehnte ab und zwar mit der Begründung, dass mit dem tschechischen Elterngeld bereits eine den möglichen Leistungsanspruch in Österreich jedenfalls übersteigende vergleichbare Leistung bezogen worden wäre.
Dies führt gemäß § 6 Abs 3 KBGG zum Ruhen des Kinderbetreuungsgeldanspruchs.
So entschied der OGH:
Erfahren Sie mehr dazu in der Doppelausgabe Nr. 4-5/2026 der WIKU Personal aktuell oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:
https://www.wikutraining.at/blog/1276
Eine tschechische Staatsbürgerin, die mit ihrer Familie in der Slowakei lebt und für ihre im Jahr 2017 geborene Tochter – aufgrund ihrer karenzierten Beschäftigung in der Tschechischen Republik – bereits bis Ende Juni 2018 tschechisches Elterngeld („rodičovský příspěvek“) bezogen hatte, begehrte für den nachfolgenden Zeitraum, gestützt auf die unselbständige Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten in Österreich ab Juli 2018, pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage.
Die ÖGK lehnte ab und zwar mit der Begründung, dass mit dem tschechischen Elterngeld bereits eine den möglichen Leistungsanspruch in Österreich jedenfalls übersteigende vergleichbare Leistung bezogen worden wäre.
Dies führt gemäß § 6 Abs 3 KBGG zum Ruhen des Kinderbetreuungsgeldanspruchs.
So entschied der OGH:
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