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Entgeltfortzahlung nach Ende DV
#1
Sehr geehrter Hr. Kurzböck!

Entgeltfortzahlung im Krankenstand ja oder nein?

KV Zimmereigewerbe Stmk
Dn war vom 27.11.2023 bis 23.12.2025 angemeldet (Winterpause)

Im Oktober 2025 hat er dem DG mitgeteilt, dass er wahrscheinlich im Jänner sein Knie operieren lassen muss und ein längerer Krankenstand wird.

Es war aber kein Grund für die Auflösung des DV, sondern die Winterpause. Dann wurde die OP verschoben und der DN hat dem Dienstgeber gebeten, ob er im Februar nicht  für leichte Arbeiten kommen kann. DG hat ihn dann  mit 2.2.2026 angemeldet und beendet wurde das DV einvernehmlich mit 20.2.2026, da er nicht arbeiten konnte.
Jetzt kam ein Schreiben der Arbeiterkammer, dass der DG zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand vom 23.2.2026 bis 28.4.2026  verpflichtet ist.§2 in Verindung mit §5 EFZG

Lt. ÖGK ist der Krankenstand für diesen Zeitraum ok und es wurde auch ein Krankengeld bezahlt.

Muss der DG das Entgeltfortzahlung bezahlen, da der DG wusste, dass der DN sich einer Operation unterziehen wird ?

Die Krankmeldung war nach Beendigung des DV. Und dass er im Krankenstand war, wurde erst durch das Schreiben der AK bekannt.

Mit allen Mitarbeitern wurde eine einvernehmliche Lösung per 23.12.2025 gemacht. Die anderen Mitarbeiter starteten wider am 12.1.2026.

Vielen Dank im Voraus.

mfg
Christa Pail
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#2
Zunächst einmal wäre zu klären, von wem die Initiative zur Auflösung ausgegangen war. Ging diese zB vom Arbeitnehmer aus (was ich der Fallschilderung nicht entnehmen kann), so besteht dieser Anspruch auf Entgeltsfortzahlung schon einmal nicht, weil dieser Krankenstand (ab 23.2.2026) erst nach der Auflösung begonnen hatte.

Zwar sieht das Gesetz (§ 5 EFZG) vor, dass eine einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung diese Pflicht zur Entgeltsfortzahlung genauso auslöst, wie wenn die einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes vereinbart wurde. Der OGH sieht hier aber einen entscheidenden Unterschied: die einvernehmliche Auflösung während eines bestehenden Krankenstandes fragt nicht nach dem Initiator. Die einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand sehr wohl.

Nehmen wir an, dass der Dienstgeber der Initiator der einvernehmlichen Auflösung ist, dann stellt sich die Frage, inwieweit eben ein bevorstehender Krankenstand der Grund für die Auflösung war. Möglicherweise fand ja die Operation innerhalb einer Woche - gerechnet ab der arbeitsrechtlichen Auflösung statt - und der Arbeitgeber wusste eventuell auch darüber Bescheid (wir wollen das jetzt NICHT unterstellen), dann stehen die Chancen ganz gut, dass eine Entgeltsfortzahlung (laufende Bezüge und anteilige Sonderzahlungen) zu leisten ist. Allerdings wäre eine derartige Entgeltsfortzahlung sv-frei, lohnsteuerpflichtig und lohnnebenkostenpflichtig. Eine Meldung an die ÖGK hat nicht zu erfolgen (also weder in Form einer Anmeldung noch in Form einer mBGM).
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#3
Sehr geehrter Hr. Kurzböck!
Vorerst vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Ich habe trotzdem dazu noch eine Frage.
Diese Entgeltforzahlung (falls es dazu kommt) ist die wirklich SV frei ?

Er hat ja ein Krankgeld von der ÖGK bekommen. Das wurde mich so aussehen, dass er Geld von ÖGK und von Arbeitgeber bekommt ?
Wenn ich keine mbgm machen, bekommt die ÖGK ja nichts mit, dass hier Entgelt fortgezahlt wurde.

bzw. kann ich nicht "normal" mit Sv abrechnen, damit die ÖGk eine Meldung bekommt und der DN das Geld an die ÖGk zurückzahlen muss ?

Danke für Ihren Support.
mfg
 Christa Pail
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#4
Die Sachverhaltsangabe "Mit allen Mitarbeitern wurde eine einvernehmliche Lösung per 23.12.2025 gemacht. Die anderen Mitarbeiter starteten wider am 12.1.2026." scheint mir ein starkes Indiz dafür zu sein, dass die einvernehmliche Auflösung bei dem einen MA nicht im Hinblick auf einen OP-bedingt drohenden Krankenstand vorgenommen worden ist. Die AK dürfte auch möglicherweise gar nicht wissen, dass das eine "allgemeine Aktion" war ...
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#5
Zusätzlich könnte man auch als Argument in die Waagschale werfen, dass man möglicherweise eine Probezeitauflösung durchgeführt hat (gemeint: in Bezug auf das zweite Dienstverhältnis, das man nach wenigen Tagen wegen der Knieprobleme quasi abbrechen musste).

Wenn es sich um diesen Fall handeln sollte (was ja irgendwie in Schwebe steht), dann ist die Entgeltsfortzahlung für einen Krankenstand, der erst danach begonnen hat (weil die OP erst danach losgegangen war) tatsächlich nicht sv-pflichtig und es liegt auch keine Pflichtversicherungszeit vor.
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