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Aufgabe eines Betriebs
#1
Liebe Kollegen,
ich muss eine Einkommensteuererklärung vom Jahr 2025 abgeben, nachdem der Betrieb mit 31.05.2025 geschlossen wurde. Es gibt keinen Aufgabegewinn. Es war ein Dienstleistungsbetrieb. Es gibt bis 31.05.2025 nur noch geringe Einnahmen aus der Dienstleistung und geringe Ausgaben. Der Betrieb bestand seit Anfang 2022, die Anlagen bestanden nur aus einem PC und 2 Bildschirmen., die bereits vollkommen abgeschrieben waren. Es war ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Ich habe leider keine Erfahrung mit Betriebsaufgaben. Könnte mir bitte jemand bei der Einkommensteuererklärung helfen, wo ich was einzugeben habe? 
Vielen Dank
Liebe Grüße
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#2
Bei einer Betriebsaufgabe ist zwingend von E/A-Rechner auf Bilanzierer (= Übergang von § 4 (3) auf § 4 (1) EStG)  umzustellen. Das bedeutet, dass eine Übergangsgewinnermittlung erstellt werden muss. Dafür ist eine Bilanz zum 31.5.202 zu erstellen. Darin müssen grundsätzlich alle Bilanzposten, d.s. alle noch offenen Vorräte, Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, etc. bewertet werden. Da es sich bei Ihnen um einen "Dienstleister" handelt, werden eventuell nur offene Forderungen bzw. Verbindlichkeiten und Rückstellungen anfallen, weil es keine Vorräte geben wird. Dann muss untersucht werden, welche Bilanzpositionen noch steuerhängig sind, d.h. welche noch nicht in der E/A-Rechnung berücksichtigt wurden. In Ihrem Fall werden das noch offenen Forderungen (=Ertrag) bzw. offene Verbindlichkeiten (= Aufwand) sowie Ihre Arbeiten für den JAB (= Rückstellung/Aufwand) und eventuell noch SVA-Beiträge (offenen Beiträge aus Vorjahren [Verbindlichkeiten] und Nachbemessung 2025 [= RSt]) sein. Diese Positionen gehören in die Übergangsgewinnermittlung. In den Aufgabegewinn gehören grundsätzlich das AV, in Ihrem Fall wird der Wert davon Null sein, daher auch der Aufgabegewinn 0,00. Sollte doch ein Aufgabegewinn entstehen, gibt es einen Freibetrag von max. 7.300,- pro Betrieb.
Diese Werte gehören im E1a unter folgende Positionen eingetragen:
Übergangsgewinn in KZ 9010, wobei das Hakerl anzukreuzen ist und der Aufgabegewinn in KZ 9020
Zur Info können Sie auch in den ESt-RL ab RZ 5501 (Veräußerungsgewinn § 24 EStG) alles Nachlesen.
Viel "Vergnügen" bei der Erstellung dieser Unterlagen Wink
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