Sachverhalt:
Seit vielen Jahren erhalten MitarbeiterInnen eines Unternehmens eine Nächtigungszulage in Höhe von 30 %. Laut KV ist vorgesehen, dass für "Dauernachtschicht" ein Zuschlag von 30 % gebührt; für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 % Nachtschichtzuschlag.
Text laut KV:
Fällt die Normalarbeitszeit eines / einer ArbeitnehmerIn infolge Schichtbetriebs in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, so gebührt für derartige Stunden ein Nachtschichtzuschlag. Dieser beträgt für ständige NachtschichtarbeiterInnen 30 %, für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 %.
Seit 1979 wird in diesem Unternehmen für alle NachtschichtarbeiterInnen (dauernd und wechselnd) ein Nachtzuschlag von 30 % bezahlt.
Im Rahmen einer PLAB argumentiert die Finanz nun, dass auf die freiwillige Erhöhung (für wechselnde Tag- / Nachtschicht) von 20% auf 30 % die Steuerfreiheit gemäß § 68 EStG (SFN Zuschlag) nicht zur Anwendung kommen darf.
Bei früheren GLAP wurde dieser Umstand nie bemängelt.
Gibt es vielleicht Erfahrungen zu diesem Thema bzw. ggf. auch Verweise auf die Judikatur oder Rechtsprechungen?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Seit vielen Jahren erhalten MitarbeiterInnen eines Unternehmens eine Nächtigungszulage in Höhe von 30 %. Laut KV ist vorgesehen, dass für "Dauernachtschicht" ein Zuschlag von 30 % gebührt; für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 % Nachtschichtzuschlag.
Text laut KV:
Fällt die Normalarbeitszeit eines / einer ArbeitnehmerIn infolge Schichtbetriebs in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, so gebührt für derartige Stunden ein Nachtschichtzuschlag. Dieser beträgt für ständige NachtschichtarbeiterInnen 30 %, für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 %.
Seit 1979 wird in diesem Unternehmen für alle NachtschichtarbeiterInnen (dauernd und wechselnd) ein Nachtzuschlag von 30 % bezahlt.
Im Rahmen einer PLAB argumentiert die Finanz nun, dass auf die freiwillige Erhöhung (für wechselnde Tag- / Nachtschicht) von 20% auf 30 % die Steuerfreiheit gemäß § 68 EStG (SFN Zuschlag) nicht zur Anwendung kommen darf.
Bei früheren GLAP wurde dieser Umstand nie bemängelt.
Gibt es vielleicht Erfahrungen zu diesem Thema bzw. ggf. auch Verweise auf die Judikatur oder Rechtsprechungen?
Vielen Dank für die Unterstützung.