Gestern, 15:07
Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin leistete regelmäßig Überstunden.
Ab dem Kalendermonat April 2023 leistete sie keine Überstunden mehr, weil sie von ihrer Schwangerschaft und dem damit verbundenen Überstundenverbot Bescheid wusste.
Dem Arbeitgeber teilte sie die Schwangerschaft erst am 15.5.2023 mit.
Der Wochengeldbezug begann mit 10.10.2023 zu laufen.
Strittig war, welcher Zeitraum als Beobachtungszeitraum für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehen wäre.
„Normalerweise“ wäre der Zeitraum von Juli bis September 2023 maßgeblich, was aber wegen des mutterschaftsbedingten Entgeltsausfalls (Entfall der vor dem Mutterschutz regelmäßig geleisteten Überstunden) nicht in Frage kam.
Die ÖGK nahm als Rückschauzeitraum den Nettobetrag der Monate April bis Juni 2023, wobei die Monate Mai und Juni „neutralisiert“ wurden. Der „Haken dabei“ war, dass schon im April 2023 keine Überstunden mehr geleistet wurden und somit erst recht das Überstundenentgelt aus der „Wochengeldbemessung“ draußen war. Die ÖGK meinte, dass erst durch die Schwangerschaftsmeldung an den Dienstgeber im Mai 2023 das Überstundenleistungsverbot rechtlich galt.
Die Arbeitnehmerin meinte, dass der Zeitraum Jänner bis März 2023 maßgeblich wäre, weil es nicht darauf ankäme, wann die Schwangerschaft gemeldet wurde, sondern ab wann die Schwangerschaft begann.
Somit wurde um € 8,80 pro Tag an Wochengeld vor dem OGH gerungen.
So entschied der OGH:
Erfahren Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs (Premium-Passwort wird dazu benötigt):
https://www.wikutraining.at/blog/1651
Eine Arbeitnehmerin leistete regelmäßig Überstunden.
Ab dem Kalendermonat April 2023 leistete sie keine Überstunden mehr, weil sie von ihrer Schwangerschaft und dem damit verbundenen Überstundenverbot Bescheid wusste.
Dem Arbeitgeber teilte sie die Schwangerschaft erst am 15.5.2023 mit.
Der Wochengeldbezug begann mit 10.10.2023 zu laufen.
Strittig war, welcher Zeitraum als Beobachtungszeitraum für die Berechnung des Wochengeldes heranzuziehen wäre.
„Normalerweise“ wäre der Zeitraum von Juli bis September 2023 maßgeblich, was aber wegen des mutterschaftsbedingten Entgeltsausfalls (Entfall der vor dem Mutterschutz regelmäßig geleisteten Überstunden) nicht in Frage kam.
Die ÖGK nahm als Rückschauzeitraum den Nettobetrag der Monate April bis Juni 2023, wobei die Monate Mai und Juni „neutralisiert“ wurden. Der „Haken dabei“ war, dass schon im April 2023 keine Überstunden mehr geleistet wurden und somit erst recht das Überstundenentgelt aus der „Wochengeldbemessung“ draußen war. Die ÖGK meinte, dass erst durch die Schwangerschaftsmeldung an den Dienstgeber im Mai 2023 das Überstundenleistungsverbot rechtlich galt.
Die Arbeitnehmerin meinte, dass der Zeitraum Jänner bis März 2023 maßgeblich wäre, weil es nicht darauf ankäme, wann die Schwangerschaft gemeldet wurde, sondern ab wann die Schwangerschaft begann.
Somit wurde um € 8,80 pro Tag an Wochengeld vor dem OGH gerungen.
So entschied der OGH:
Erfahren Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs (Premium-Passwort wird dazu benötigt):
https://www.wikutraining.at/blog/1651

