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Die neue befristete Möglichkeit zur Vereinbarung einer Dienstfreistellung
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Die neue befristete Möglichkeit zur Vereinbarung einer Dienstfreistellung nach § 18b AVRAG zur Betreuung von Kindern wegen geschlossener Schulen und Kindergärten

Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Bis 3. April gelten folgende Maßnahmen:

Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) werden ab Montag 16.3.2020 auf Distance-Learning umstellen und den Präsenzbetrieb einstellen.

Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wird ab Mittwoch, 18.3.2020 umgestellt:

Es wird die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.

Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.

In den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.

Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen weiterhin gewährleistet sein wird. Es liegt daher prinzipiell kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vor.

Allerdings können Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber. Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Die nähere Ausgestaltung dieser Unterstützung bei den Lohnkosten wird durch die Bundesregierung erarbeitet.

Anmerkung: das Entgelt ist nach dem Entgeltsausfallsprinzip zu leisten (also wie bei einem Krankenstand oder Feiertag bzw. Urlaub nach UrlG), die Rückvergütung an den Arbeitgeber, die innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei den Finanzbehörden geltend zu machen ist (die Details dazu erfahren wir alle noch), ist nach oben gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (also mit € 5.370,00).


Die Regelung tritt voraussichtlich mit 31. Mai 2020 außer Kraft.
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