20.03.2020, 01:56
Änderungen durch das 2. Corona-Paket mit wichtigen Auswirkungen auf die Personalverrechnung
A) Coronabedingte Änderung bei der Altersteilzeit (§ 82 Abs. 5 AlVG):
Eine Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (konkret: in § 82 Abs. 5 AlVG) soll Probleme bei der Altersteilzeit von Beschäftigten vermeiden, indem Unterbrechungen des Dienstverhältnisses infolge der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 keine nachteiligen Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit haben.
In Altersteilzeit Beschäftigte sollen - auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde - nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1. Oktober 2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können.
Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre.
Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher - sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind - im selben Ausmaß wiederum auf. Eine Verlängerung des Höchstausmaßes an Altersteilzeit soll aber nicht erfolgen (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).
B) Coronabedingte Änderung im Arbeitsverfassungsgesetz:
B2) Verlängerung von nun auslaufenden Funktionsperioden bei Betriebsräten (§ 170 Abs. 1 ArbVG):
Die geordnete Durchführung von Betriebsratswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung - auch der Behindertenvertrauenspersonen - ist auf Grund der aktuellen COVID-1 9- Krise nicht möglich. Es wird daher die Tätigkeitsdauer der derzeitigen Organe verlängert, bis neue Organe nach den geltenden Bestimmungen und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Durch Verordnung soll erforderlichenfalls eine Verlängerung erfolgen.
B3) Fortlaufhemmung der Anfechtungsfrist von Kündigungen und Entlassungen (§ 170 Abs. 2 ArbVG):
Die Frist zur Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen ist sehr kurz; ihr Fortlauf soll daher für eine bestimmte Zeit gehemmt werden. Eine Verlängerungsmöglichkeit wird durch Verordnung vorgesehen.
B4) Möglichkeit zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über den Urlaubsverbrauch in Verbindung mit "altem Urlaub" und Zeitguthaben (§ 170 Abs. 3 ArbVG):
Betriebsvereinbarungen nach § 97 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
C) Coronabedingte Änderungen im AVRAG
C1) Anpassung bei der vereinbarten Sonderbetreuungszeit nach § 18b Abs. 1 AVRAG
Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Jedenfalls gilt es hier zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen, um auf
betrieblicher Ebene angemessene Lösungen zu finden.
Die Regelung war ursprünglich auf die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren abgestellt. Eine vergleichbare Situation stellt sich aber auch in Bezug auf die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen besteht, sodass die Bestimmung zur Sonderbetreuungszeit auch auf diese Fallgruppe ausgeweitet werden soll.
C2) Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen im Arbeitsrecht (§ 18b Abs. 2 AVRAG):
Das Arbeitsrecht sieht auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Ebene - teilweise sehr kurze - Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor.
Es ist davon auszugehen, dass in der aktuellen Krise diese Fristen versäumt werden könnten, weil die Menschen mit anderen Fragestellungen befasst sind bzw. auch die Kommunikation über diese Ansprüche erschwert ist.
Es soll daher eine generelle Fortlaufshemmung für eine gewisse Zeit verankert werden (für Verfallsfristen, die am 16. März 2020 laufen oder danach zu laufen beginnen, erfolgt vorläufig eine Hemmung bis 30.04.2020), auch hier mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch Verordnung.
D) Coronabedingte Änderungen im ABGB (§ 1155 Abs. 2 bis 4 ABGB):
D1) Gesetzlich geregelter Zwangsurlaub und Verpflichtung zur Konsumation von Zeitguthaben
(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-1 9-Maßnahmengesetzes, BGBI. Nr. 1 2/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen,
sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.
(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt:
1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durchkollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden."
Aber es ist klargestellt, dass "Schließungen" nach dem COVID-19-Gesetz die Entgeltsfortzahlungspflicht des Dienstgebers nach sich ziehen, zum Preis des verpflichtenden Urlaubs- und ZA-Konsums.
Diese Regelungen gelten ab dem Tag, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt und dauern vorerst mal bis zum 31.12.2020
E) Coronabedingte Änderungen im BUAG
Auf Grund der aktuellen COVID-1 9-Krise sollen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Baubranche entlastet werden.
So soll einerseits die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung für den Sachbereich der Urlaubsregelungen für Zeiten einer COVID-1 9-Kurzarbeit, in denen keine Arbeitsleistungen zu erbringen sind, also die Wochenarbeitszeit null beträgt, entfallen.
Der wöchentliche Urlaubszuschlag bei einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin mit einem kollektivvertraglichen Lohn von € 1 4,- beläuft sich auf € 1 94,-. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in diesen Wochen keinen Zuschlag zu leisten hat, der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aber auch keinen Urlaubsanspruch erwirbt.
Andererseits sollen Zuschläge für den Sachbereich Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 - unabhängig von einer COVID1 9-Kurzarbeit - zur Gänze entfallen.
Im Sachbereich Abfertigung beträgt der Wochenzuschlag € 25,20, im Sachbereich Überbrückungsgeld € 21,- und im Sachbereich Winterfeiertagsregelung € 20,16. Diesen Sachbereichen entgehen dadurch im Jahr 2020 Zuschlagseinnahmen wie folgt:
Sachbereich Abfertigung: ca. 25 - 30 Mio. €
Sachbereich Überbrückungsgeld: ca. 20 Mio. €
Sachbereich Winterfeiertagsregelung: ca. 10 Mio. €
Der Entfall der Zuschläge in diesen Sachbereichen berührt den Erwerb von Beschäftigungszeiten bzw. Anwartschaftszeiten durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht.
F) Coronabedingte Änderungen im ASVG:
Durch die vorgeschlagene Übergangsregelung sollen Erleichterungen für die Dienstgeber/innen im Beitragsrecht zur Abmilderung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie geschaffen werden.
So sollen zum einen in den Monaten Februar bis April 2020 die Beiträge von Unternehmungen, die wegen der Coronavirus-Pandemie "geschlossen" sind, gestundet werden; für andere Unternehmungen können solche Beiträge auf Antrag gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihre Liquidität durch die
Pandemie gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung sind keine Verzugszinsen einzuheben.
Zum anderen sollen in diesen Zeiträumen fällige Beiträge weder eingemahnt noch mit Rückstandsausweis eingetrieben werden und auch nicht zu einem Insolvenzantrag im Fall ihrer Nichtentrichtung führen.
Darüber hinaus sollen in den Monaten März bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge bei Verstößen gegen die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mit Ausnahme der Anmeldung zur Sozialversicherung) eingehoben werden.
Diese Erleichterungen gelten auch in Bezug auf die sonstigen Umlagen und Zuschläge (zB WF-Beitrag) und auch für die BMSVG-Beiträge.
Mit einer parlamentarischen Beschlussfassung ist heute (20.03.2020) zu rechnen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...788396.pdf
A) Coronabedingte Änderung bei der Altersteilzeit (§ 82 Abs. 5 AlVG):
Eine Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (konkret: in § 82 Abs. 5 AlVG) soll Probleme bei der Altersteilzeit von Beschäftigten vermeiden, indem Unterbrechungen des Dienstverhältnisses infolge der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 keine nachteiligen Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit haben.
In Altersteilzeit Beschäftigte sollen - auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde - nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1. Oktober 2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können.
Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre.
Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher - sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind - im selben Ausmaß wiederum auf. Eine Verlängerung des Höchstausmaßes an Altersteilzeit soll aber nicht erfolgen (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).
B) Coronabedingte Änderung im Arbeitsverfassungsgesetz:
B2) Verlängerung von nun auslaufenden Funktionsperioden bei Betriebsräten (§ 170 Abs. 1 ArbVG):
Die geordnete Durchführung von Betriebsratswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung - auch der Behindertenvertrauenspersonen - ist auf Grund der aktuellen COVID-1 9- Krise nicht möglich. Es wird daher die Tätigkeitsdauer der derzeitigen Organe verlängert, bis neue Organe nach den geltenden Bestimmungen und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Durch Verordnung soll erforderlichenfalls eine Verlängerung erfolgen.
B3) Fortlaufhemmung der Anfechtungsfrist von Kündigungen und Entlassungen (§ 170 Abs. 2 ArbVG):
Die Frist zur Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen ist sehr kurz; ihr Fortlauf soll daher für eine bestimmte Zeit gehemmt werden. Eine Verlängerungsmöglichkeit wird durch Verordnung vorgesehen.
B4) Möglichkeit zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über den Urlaubsverbrauch in Verbindung mit "altem Urlaub" und Zeitguthaben (§ 170 Abs. 3 ArbVG):
Betriebsvereinbarungen nach § 97 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
C) Coronabedingte Änderungen im AVRAG
C1) Anpassung bei der vereinbarten Sonderbetreuungszeit nach § 18b Abs. 1 AVRAG
Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Jedenfalls gilt es hier zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen, um auf
betrieblicher Ebene angemessene Lösungen zu finden.
Die Regelung war ursprünglich auf die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren abgestellt. Eine vergleichbare Situation stellt sich aber auch in Bezug auf die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen besteht, sodass die Bestimmung zur Sonderbetreuungszeit auch auf diese Fallgruppe ausgeweitet werden soll.
C2) Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen im Arbeitsrecht (§ 18b Abs. 2 AVRAG):
Das Arbeitsrecht sieht auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Ebene - teilweise sehr kurze - Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor.
Es ist davon auszugehen, dass in der aktuellen Krise diese Fristen versäumt werden könnten, weil die Menschen mit anderen Fragestellungen befasst sind bzw. auch die Kommunikation über diese Ansprüche erschwert ist.
Es soll daher eine generelle Fortlaufshemmung für eine gewisse Zeit verankert werden (für Verfallsfristen, die am 16. März 2020 laufen oder danach zu laufen beginnen, erfolgt vorläufig eine Hemmung bis 30.04.2020), auch hier mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch Verordnung.
D) Coronabedingte Änderungen im ABGB (§ 1155 Abs. 2 bis 4 ABGB):
D1) Gesetzlich geregelter Zwangsurlaub und Verpflichtung zur Konsumation von Zeitguthaben
(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-1 9-Maßnahmengesetzes, BGBI. Nr. 1 2/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen,
sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.
(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt:
1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durchkollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden."
Aber es ist klargestellt, dass "Schließungen" nach dem COVID-19-Gesetz die Entgeltsfortzahlungspflicht des Dienstgebers nach sich ziehen, zum Preis des verpflichtenden Urlaubs- und ZA-Konsums.
Diese Regelungen gelten ab dem Tag, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt und dauern vorerst mal bis zum 31.12.2020
E) Coronabedingte Änderungen im BUAG
Auf Grund der aktuellen COVID-1 9-Krise sollen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Baubranche entlastet werden.
So soll einerseits die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung für den Sachbereich der Urlaubsregelungen für Zeiten einer COVID-1 9-Kurzarbeit, in denen keine Arbeitsleistungen zu erbringen sind, also die Wochenarbeitszeit null beträgt, entfallen.
Der wöchentliche Urlaubszuschlag bei einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin mit einem kollektivvertraglichen Lohn von € 1 4,- beläuft sich auf € 1 94,-. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in diesen Wochen keinen Zuschlag zu leisten hat, der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aber auch keinen Urlaubsanspruch erwirbt.
Andererseits sollen Zuschläge für den Sachbereich Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 - unabhängig von einer COVID1 9-Kurzarbeit - zur Gänze entfallen.
Im Sachbereich Abfertigung beträgt der Wochenzuschlag € 25,20, im Sachbereich Überbrückungsgeld € 21,- und im Sachbereich Winterfeiertagsregelung € 20,16. Diesen Sachbereichen entgehen dadurch im Jahr 2020 Zuschlagseinnahmen wie folgt:
Sachbereich Abfertigung: ca. 25 - 30 Mio. €
Sachbereich Überbrückungsgeld: ca. 20 Mio. €
Sachbereich Winterfeiertagsregelung: ca. 10 Mio. €
Der Entfall der Zuschläge in diesen Sachbereichen berührt den Erwerb von Beschäftigungszeiten bzw. Anwartschaftszeiten durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht.
F) Coronabedingte Änderungen im ASVG:
Durch die vorgeschlagene Übergangsregelung sollen Erleichterungen für die Dienstgeber/innen im Beitragsrecht zur Abmilderung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie geschaffen werden.
So sollen zum einen in den Monaten Februar bis April 2020 die Beiträge von Unternehmungen, die wegen der Coronavirus-Pandemie "geschlossen" sind, gestundet werden; für andere Unternehmungen können solche Beiträge auf Antrag gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihre Liquidität durch die
Pandemie gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung sind keine Verzugszinsen einzuheben.
Zum anderen sollen in diesen Zeiträumen fällige Beiträge weder eingemahnt noch mit Rückstandsausweis eingetrieben werden und auch nicht zu einem Insolvenzantrag im Fall ihrer Nichtentrichtung führen.
Darüber hinaus sollen in den Monaten März bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge bei Verstößen gegen die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mit Ausnahme der Anmeldung zur Sozialversicherung) eingehoben werden.
Diese Erleichterungen gelten auch in Bezug auf die sonstigen Umlagen und Zuschläge (zB WF-Beitrag) und auch für die BMSVG-Beiträge.
Mit einer parlamentarischen Beschlussfassung ist heute (20.03.2020) zu rechnen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...788396.pdf