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Speziell für Arbeitskräfteüberlasser: Kurzarbeits-FAQ und ein zusätzlicher Corona-Ein
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Speziell für Arbeitskräfteüberlasser: Kurzarbeits-FAQ und ein zusätzlicher Corona-Eintrag

Unter der nachstehenden Adresse finden Arbeitskräfteüberlasserbetriebe umfassende Informationen zur Kurzarbeit aus Sicht der AKÜ

https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/gewerbliche-dienstleister/covid-19-kurzarbeit-faq-fuer-arbeitskraefteueberlasser.html

Dieser Artikel enthält auch für Nicht-Arbeitskräfteüberlasser durchaus ein paar interessante Hinweise

Zusätzlich eine Frage/Antwort zu Quarantänemaßnahmen

15. Haben Arbeitskräfteüberlasser einen Entschädigungsanspruch, wenn der Beschäftigerbetrieb auf Grund einer behördlichen Anordnung gem. § 20 Epidemiegesetz eingeschränkt oder eingestellt wird?
Ja. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich ein Verdienstentgang eingetreten ist (§ 32 (1) Z. 4 Epidemiegesetz). Der überlassene Arbeitnehmer also an keinem anderen Arbeitsort eingesetzt werden kann.

Der Verdienstentgang kann nur einmal pro Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Also nicht vom Beschäftiger und Überlasser gleichzeitig.
Bei Geltendmachung durch den Überlasser ist es empfehlenswert dem Antrag das behördliche Schriftstück, in dem die Schließung des Beschäftigerbetriebs(-teiles) angeordnet wurde und die Überlassungsmitteilungen (§ 12 AÜG) der betroffenen überlassenen Arbeitnehmer beizulegen.
Welche Entschädigung bekomme ich, wenn mein Betrieb aufgrund des COVID-19 Maßnahmengesetzes geschlossen werden muss?
Die Betriebsschließungen die im Rahmen der COVID-19 Maßnahmen erfolgt sind, sind keine Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz! Daher sind k e i n e Entschädigungen nach § 32 Epidemiegesetz vorgesehen. Von der Bundesregierung wurde jedoch ein umfassendes Hilfspaket für alle betroffenen Unternehmen beschlossen.
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