Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Informationen zum Schutz von besonderen Risikogruppen (bzw. besonders verletzlichen G
#1
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nun erste Informationen zum besonderen Schutz von Risikogruppen veröffentlicht:

Aufgrund einer Gesetzesänderung sollen Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (Risikogruppe) – nun auch in Bereichen der kritischen Infrastruktur – einen Anspruch auf (zusätzliche) Schutzmaßnahmen haben.

Die Zuordnung von Personen zur Risikogruppe soll anhand der einzunehmenden Medikamente erfolgen. Die Information der Betroffenen durch die Sozialversicherung wurde für die erste Maiwoche in Aussicht gestellt.

Unabhängig von diesem Informationsschreiben muss für Betroffene eine individuelle Risikoabschätzung durch den behandelnden Arzt vorgenommen und ein COVID-19 Risikoattest ausgestellt werden. Erst durch das COVID-19-Risikoattest ergibt sich ein Anspruch auf (zusätzliche) Schutzmaßnahmen. Ob besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sind oder Home-Office in Anspruch genommen werden kann, muss gemeinsam von Arbeitgeber und Betroffenen abgewogen werden (die AUVA unterstützt dabei gerne kostenlos). Nur wenn beides nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf befristete Dienstfreistellung.

Zur Risikogruppe zählen jedenfalls
Menschen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z.B. mit COPD im fortgeschrittenen Stadium oder mit zystischer Fibrose),
mit fortgeschrittenen chronischen Nierenerkrankungen (z.B. Personen nach Nierentransplantation oder die Dialyse benötigen),
mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz sowie
Menschen, die aktuell eine Krebstherapie erhalten oder diese erst innerhalb der letzten 6 Monate abgeschlossen haben.

Die vollständige Definition der Risikogruppen wird auf der Website des BMSGPK veröffentlicht, sobald das Gesetz Anfang Mai in Kraft tritt:


https://www.sozialministerium.at/Informa...ragen.html
Zitieren
#2
Sehr geehrter Herr Kurzböck,

gilt dieses Gesetz, dann auch rückwirkend, wenn der Dienstnehmer bereits ein Attest vorgelegt hat und seit März zu Hause ist? Der Arzt würde wieder eine Bestätigung ausstellen, da der Patient definitiv in die Risikogruppe passt.

Oder bekommt man die Kosten erst ab Mai ersetzt?

Das kann ich irgendwie nicht herauslesen.

LG Alma
Zitieren
#3
Es wird irgendwann ein Gesetz dazu geben.

Wenn es da ist, werde ich gerne darüber berichten.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste