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Bezahlung von nicht durch All-In-Entlohnung abgedeckten Überstunden im Folgejahr
#1
Bezahlung von nicht durch All-In-Entlohnung abgedeckten Überstunden im Folgejahr – Nachzahlung?

Copyright: Wilhelm Kurzböck

1. Gilt in einem Unternehmen die Regelung, dass Personen, mit denen eine "All-In-Entlohnung" vereinbart wurde, geleistete Überstunden sowohl durch das Gehalt als auch durch einen Jahresbonus, der im ersten Halbjahr des Folgejahres ermittelt wird, abgegolten werden, so können allfällige Differenzabgeltungen betreffend Überstunden NICHT als (steuerliche) Nachzahlung angesehen werden.

2. Aufgrund dieser innerbetrieblichen Regelung, im Zuge welcher vorgesehen ist, dass bis zum 31.3. des Folgejahres ein Arbeitnehmerantrag auf Bezahlung derartiger unterdeckter Überstunden gestellt werden muss, ist somit die Fälligkeit dieser Zahlung "von Haus aus" erst im Zuge der Bonusermittlung möglich und zwar erst nach Ende des relevanten Kalenderjahres.

3. Diese Zahlung kann daher NICHT als Nachzahlung gewertet werden, wodurch eine Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 (1/5 steuerfrei und 4/5 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) ausscheidet. Es bleibt bei der Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988.

Anmerkung:

Das Bundesfinanzgericht meinte, dass die Auszahlungen als „laufende Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 10 EStG“ zu besteuern wären.

Die näheren Zahlen dieses BFG-Erkenntnisses finden Sie in der WPA 8/2020.

Copyright: Wilhelm Kurzböck
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