30.04.2020, 14:40
A) 9.Covid-19-Gesetzespaket:
A1) COVID-19-Risiko-Attest – Änderung von § 735 ASVG
Nunmehr soll der Dachverband Dienstnehmer und Lehrlinge über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informieren.
Die Risikogruppe wird durch Ministerverordnung festgelegt.
Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Erfasst sind nun auch die Bereiche der kritischen Infrastruktur.
Für den Fall einer Freistellung sind dem Dienstgeber neben dem Entgelt inklusive Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten zu ersetzen.
Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.
Die Freistellung ist für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31.05.2020 möglich und kann per Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden.
Inkrafttreten voraussichtlich mit Kundmachung (am 7. Mai entscheidet der Bundesrat).
A2) Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse während Stundung (Streichung § 733 (5) letzter Satz ASVG)
Derzeit haben Unternehmen Anspruch auf Stundung der Sozialversicherungsabgaben. Damit waren auch Stundungen der Beiträge für die Abfertigung-Neu an die ÖGK erfasst.
Die Neuregelung sieht vor, dass die ÖGK für diesen Zeitraum die Beitragsleistung an die Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassen vorzuschießen hat (Vorschussleistung der ÖGK).
A3) Vorübergehender Weiterbezug von Sozial-Leistungen (§ 736 Abs. 3 ASVG, § 378 Abs. 1 GSVG, § 372 Abs. 1 BSVG, § 259 Abs. 1 B-KUVG)
Unter bestimmten Bedingungen können befristeten Berufsunfähigkeits- / Invaliditätspensionen, befristete Erwerbsunfähigkeitspensionen, Krankengeld und Rehabilitationsgeld länger bezogen werden.
A4) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Altersteilzeit geändert (6. COVID-19-Gesetz)
Ein Abrutschen von Beziehern des Arbeitslosengelds in die Notstandhilfe wird verhindert. Die Notstandshilfe wird von Mai bis September 2020 auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Geregelt wird auch der Fall, dass bei Altersteilzeit vorübergehend die Arbeitszeit angehoben werden muss.
B) Härtefallfondsgesetz (17. COVID-19-Gesetz)
Der Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds wird um Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowie um fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG (z.B. Künstler und Kulturschaffende), die dadurch über die Geringfügigkeitsgrenze kommen, erweitert.
C) Reduktion des Beschäftigtenstandes und Zustimmung des Regionalbeirates
Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit bedarf es in manchen Fällen die Zustimmung des AMS-Regionalbeirates bei einer Reduktion des Beschäftigtenstandes – die wichtigsten Eckpunkte:
Besonders wichtig ist auch die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Behaltepflicht etc.) im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen während/nach Kurzarbeit!
Hinweis: Die Detailbestimmung dazu befinden sich in der KuA-Sozialpartner-Vereinbarung in Pkt. IV/2c. Die WK-Regionalbeiräte werden mit einer gesonderten Detailinformation informiert.
D) Rückkehr aus dem Homeoffice:
Mit dem stufenweisen „Hochfahren“ der Wirtschaft geht die schrittweise Reduktion von Homeoffice einher.
Dazu hat die WK soeben ein FAQ-Programm erstellt, das Sie hier finden:
https://www.wko.at/service/faq-coronavir...beitsplatz
A1) COVID-19-Risiko-Attest – Änderung von § 735 ASVG
Nunmehr soll der Dachverband Dienstnehmer und Lehrlinge über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informieren.
Die Risikogruppe wird durch Ministerverordnung festgelegt.
Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Erfasst sind nun auch die Bereiche der kritischen Infrastruktur.
Für den Fall einer Freistellung sind dem Dienstgeber neben dem Entgelt inklusive Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten zu ersetzen.
Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.
Die Freistellung ist für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31.05.2020 möglich und kann per Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden.
Inkrafttreten voraussichtlich mit Kundmachung (am 7. Mai entscheidet der Bundesrat).
A2) Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse während Stundung (Streichung § 733 (5) letzter Satz ASVG)
Derzeit haben Unternehmen Anspruch auf Stundung der Sozialversicherungsabgaben. Damit waren auch Stundungen der Beiträge für die Abfertigung-Neu an die ÖGK erfasst.
Die Neuregelung sieht vor, dass die ÖGK für diesen Zeitraum die Beitragsleistung an die Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassen vorzuschießen hat (Vorschussleistung der ÖGK).
A3) Vorübergehender Weiterbezug von Sozial-Leistungen (§ 736 Abs. 3 ASVG, § 378 Abs. 1 GSVG, § 372 Abs. 1 BSVG, § 259 Abs. 1 B-KUVG)
Unter bestimmten Bedingungen können befristeten Berufsunfähigkeits- / Invaliditätspensionen, befristete Erwerbsunfähigkeitspensionen, Krankengeld und Rehabilitationsgeld länger bezogen werden.
A4) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Altersteilzeit geändert (6. COVID-19-Gesetz)
Ein Abrutschen von Beziehern des Arbeitslosengelds in die Notstandhilfe wird verhindert. Die Notstandshilfe wird von Mai bis September 2020 auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Geregelt wird auch der Fall, dass bei Altersteilzeit vorübergehend die Arbeitszeit angehoben werden muss.
B) Härtefallfondsgesetz (17. COVID-19-Gesetz)
Der Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds wird um Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowie um fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG (z.B. Künstler und Kulturschaffende), die dadurch über die Geringfügigkeitsgrenze kommen, erweitert.
C) Reduktion des Beschäftigtenstandes und Zustimmung des Regionalbeirates
Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit bedarf es in manchen Fällen die Zustimmung des AMS-Regionalbeirates bei einer Reduktion des Beschäftigtenstandes – die wichtigsten Eckpunkte:
- keine Auffüllpflicht und daher notwendige Zustimmung des Regionalbeirates sieht das AMS bei DV-Ende infolge Tod und Pensionierung vor, obwohl diese beiden Gründe in der Sozialpartnervereinbarung nicht genannt sind.
- wenn die lt. der Sozialpartnervereinbarung notwendige Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) oder Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) zur Reduktion des Beschäftigtenstandes vorliegt, ist der Regionalbeirat nicht zu befassen.
- Nur wenn BR/Gewerkschaft nicht zustimmt, muss der Regionalbeirat befasst werden.
Besonders wichtig ist auch die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Behaltepflicht etc.) im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen während/nach Kurzarbeit!
Hinweis: Die Detailbestimmung dazu befinden sich in der KuA-Sozialpartner-Vereinbarung in Pkt. IV/2c. Die WK-Regionalbeiräte werden mit einer gesonderten Detailinformation informiert.
D) Rückkehr aus dem Homeoffice:
Mit dem stufenweisen „Hochfahren“ der Wirtschaft geht die schrittweise Reduktion von Homeoffice einher.
Dazu hat die WK soeben ein FAQ-Programm erstellt, das Sie hier finden:
https://www.wko.at/service/faq-coronavir...beitsplatz