20.05.2020, 19:24
Aus den AMS-FAQ: Muss die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden, wenn sich die Arbeitszeitstunden erhöhen?
Nein. Bei Erhöhung der Arbeitsleistung ist keinesfalls eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit notwendig. Die Unterschreitung des Anteils an Ausfallstunden von 10% hat keine nachteilige Auswirkung.
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der Folge nur für die tatsächlich anfallenden Ausfallstunden gewährt (auch wenn sie unter 10% betragen).
Die im Begehren angegebenen Anzahl an Ausfallstunden bzw. der Ausfallstundenanteil beruhen auf Annahmen und sind nicht personenbezogen, sondern letztlich erwartete Durchschnittswerte.
In Bezug auf die arbeitsrechtliche Regelung der Sozialpartnervereinbarung (Punkt IV Z 1, Seite 5 letzter Satz) bedarf die Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit das Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung) bzw. mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen (Einzelvereinbarung).
Dabei ist wohl zu beachten, dass die kurzarbeitenden ArbeitnehmerInnen in der Lage sein müssen, innerhalb einer bestimmten Zeit an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
In Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS können sich die Arbeitszeiten für einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten selbstverständlich erhöhen. In der jeweiligen monatlichen Abrechnung sind personenbezogen nur jene Ausfallstunden anzugeben, die tatsächlich anfallen. Sie können auch null sein.
Selbst wenn im Betrieb überhaupt keine Ausfallstunden anfallen, ist für diesen Monat eine Leermeldung möglich.
Die Ausfallstunden sollen in allen Kurzarbeitsmonaten so gering wie möglich sein!
Im Falle einer erfreulichen Aufwärtsentwicklung ist also das Risiko einer nachteiligen Auswirkung auf die Kurzarbeitsbeihilfe nicht gegeben (solange die Arbeitszeitstunden bzw. die zu leistenden Stunden bei Entgeltfortzahlung mehr als 10% betragen).
Nur eine Überschreitung des Anteils an Ausfallstunden von 90% im Kurzarbeitszeitraum würde einen Rückforderungstatbestand darstellen.
Nein. Bei Erhöhung der Arbeitsleistung ist keinesfalls eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit notwendig. Die Unterschreitung des Anteils an Ausfallstunden von 10% hat keine nachteilige Auswirkung.
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der Folge nur für die tatsächlich anfallenden Ausfallstunden gewährt (auch wenn sie unter 10% betragen).
Die im Begehren angegebenen Anzahl an Ausfallstunden bzw. der Ausfallstundenanteil beruhen auf Annahmen und sind nicht personenbezogen, sondern letztlich erwartete Durchschnittswerte.
In Bezug auf die arbeitsrechtliche Regelung der Sozialpartnervereinbarung (Punkt IV Z 1, Seite 5 letzter Satz) bedarf die Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit das Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung) bzw. mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen (Einzelvereinbarung).
Dabei ist wohl zu beachten, dass die kurzarbeitenden ArbeitnehmerInnen in der Lage sein müssen, innerhalb einer bestimmten Zeit an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
In Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS können sich die Arbeitszeiten für einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten selbstverständlich erhöhen. In der jeweiligen monatlichen Abrechnung sind personenbezogen nur jene Ausfallstunden anzugeben, die tatsächlich anfallen. Sie können auch null sein.
Selbst wenn im Betrieb überhaupt keine Ausfallstunden anfallen, ist für diesen Monat eine Leermeldung möglich.
Die Ausfallstunden sollen in allen Kurzarbeitsmonaten so gering wie möglich sein!
Im Falle einer erfreulichen Aufwärtsentwicklung ist also das Risiko einer nachteiligen Auswirkung auf die Kurzarbeitsbeihilfe nicht gegeben (solange die Arbeitszeitstunden bzw. die zu leistenden Stunden bei Entgeltfortzahlung mehr als 10% betragen).
Nur eine Überschreitung des Anteils an Ausfallstunden von 90% im Kurzarbeitszeitraum würde einen Rückforderungstatbestand darstellen.