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05.05.2020, 14:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.05.2020, 14:47 von Daniel.)
Hallo Kollegen,
ein einvernehmliche Auflösung eines sich in Kurzarbeit befindlichen Dienstnehmers ist jeder Zeit möglich oder?
ohne Verlust der vorher gewährten Beihilfen
und auch ohne den Beschäftigungsstand wieder auffüllen zu müssen
und ist eine Meldung von nöten? also an das AMS bezüglich der Beendigung?
danke
schöne grüße
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In der Sozialpartnervereinbarung finden Sie folgenden Eintrag:
"Bei einvernehmlicher Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des/der Arbeitnehmers/in mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist."
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Oh - es kommt hinzu, dass es sich um einen AKÜ - ler handet, der verschiedene SPV's hat (je Beschäftiger) - muss er demnach den Beschäftigtenstand bei diesem einen Beschäfter halten oder insgesamt... Betriebsrat gibt es nicht.. Danke.
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Ich denke, dass es sinnvoll wäre, sich den Fall im Rahmen einer Beratung im Detail anzusehen.
Dabei wäre dann im Detail die etwas ungewöhnliche Situation aufzuklären, wie es zum Vorliegen mehrerer Sozialpartnervereinbarungen für einen überlassenen Arbeitnehmer kommen konnte.
Aber grundsätzlich ist die Tatsache der Beratung vor der einvernehmlichen Auflösung mit Sicherheit beihilfenschonend für alle, bei denen er im Rahmen der SPV "aufscheint".
Ich bin mir sicher, dass man den Fall klären kann, aber halt nur im Detail und daher möglicherweise nicht über das Forum.