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Das SV-Stundungspaket hat gestern den Nationalrat passiert
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Das SV-Stundungspaket hat gestern den Nationalrat passiert

Ein Abänderungsantrag zum 2. FORG (Finanz-Organisationsreformgesetz) bringt Änderungen im Bereich der Stunden offener SV-Beiträge:

Die von der ÖGK gestundeten Beiträge für Februar, März und April 2020 sind spätestens Anfang 2021 zu bezahlen. Wenn dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, kann die Bezahlung in 11 Raten beantragt werden. Verzugszinsen fallen nicht an.

Beiträge für Mai bis Dezember 2020: Auf Antrag können bis zu drei Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis längstens 2021 gewährt werden. Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich.

Achtung Praxisherausforderung:

Bei Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung nach Epidemiegesetz gilt eine Sonderregelung: Die Beiträge sind im zweitfolgenden Kalendermonat nach Auszahlung der Beihilfe verzugszinsenfrei zu bezahlen.

Bis Ende August 2020 werden keine Säumniszuschläge für ASVG-Meldeverstöße vorgeschrieben (ausgenommen Anmeldeverstöße).

Das gilt auch für die BVAEB (ehemals VAEB-Versicherte).


Inkrafttreten: 1. Juni 2020
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