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Fristen für AMS-Kurarbeitsbegehren auf einen Blick
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Fristen für AMS-Kurarbeitsbegehren auf einen Blick

Ab 1. Juni 2020 müssen fortan Begehren um Erstgewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe immer vor Beginn des betreffenden Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.

Begehren um eine unmittelbare Verlängerung einer Kurzarbeitsbeihilfe (Unterbrechung maximal 4 Tage) können bis auf weiteres auch rückwirkend eingebracht werden, und zwar jederzeit solange keine Verbesserungsfrist gesetzt wurde.

In Bezug auf die Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe ist die Frist vom jeweiligen Änderungszweck abhängig:

Das Änderungsbegehren zwecks Erhöhung des Bewilligungsbetrages ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.

Das Änderungsbegehren zwecks Ausschöpfung des Kurzarbeitszeitraumes ist spätestens vor Ablauf des genehmigten Kurzarbeitszeitraums einzubringen.


Das Änderungsbegehren zwecks Erhöhung der von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen ist spätestens vor Übermittlung jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der Ausfallstunden für neu von Kurzarbeit betroffene MitarbeiterInnen verrechenbar sein sollen.
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