15.06.2020, 21:17
In Bezug auf kroatische Staatsbürger/innen läuft per 30. Juni 2020 die 7jährige Übergangsfrist nach dem AuslBG aus.
Das bedeutet, dass sich kroatische Staatsbürger/innen ab dem 1. Juli 2020 auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen können und spätestens ab diesem Datum zur Aufnahme einer Beschäftigung keinerlei "Arbeitsgenehmigungsdokument" mehr benötigen.
Auch allfällige behördliche Meldungen betreffend Aufnahmen und Beendigungen von Beschäftigungen (abgesehen von An- und Abmeldungen betreffend Pflichtversicherungen) entfallen ab dem 1. Juli 2020.
Damit ist die letzte aufrechte Übergangsregelung nach § 32a AuslBG ab 1. Juli 2020 Geschichte (seit 1.5.2004 wurden wir ja laufend von Übergangsregelungen in Bezug auf "neue EU-Länder" begleitet.
Das bedeutet, dass sich kroatische Staatsbürger/innen ab dem 1. Juli 2020 auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen können und spätestens ab diesem Datum zur Aufnahme einer Beschäftigung keinerlei "Arbeitsgenehmigungsdokument" mehr benötigen.
Auch allfällige behördliche Meldungen betreffend Aufnahmen und Beendigungen von Beschäftigungen (abgesehen von An- und Abmeldungen betreffend Pflichtversicherungen) entfallen ab dem 1. Juli 2020.
Damit ist die letzte aufrechte Übergangsregelung nach § 32a AuslBG ab 1. Juli 2020 Geschichte (seit 1.5.2004 wurden wir ja laufend von Übergangsregelungen in Bezug auf "neue EU-Länder" begleitet.