21.06.2020, 20:27
Der Nationalrat hat am 18. Juni 2020 beschlossen, dass die Fristen für die Rückerstattung im Rahmen der Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz nicht 6 Wochen, sondern drei Monate nach Aufhebung der Maßnahme betragen.
Fristen, die am Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt schon abgelaufen waren oder noch liefen, beginnen mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (bleibt noch abzuwarten) jedenfalls neu zu laufen (das bedeutet, dass ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt alle alten Fristen neu - d. h. mit vollen 3 Monaten - zu laufen beginnen).
Zum NR-Beschluss geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...805060.pdf
Fristen, die am Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt schon abgelaufen waren oder noch liefen, beginnen mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (bleibt noch abzuwarten) jedenfalls neu zu laufen (das bedeutet, dass ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt alle alten Fristen neu - d. h. mit vollen 3 Monaten - zu laufen beginnen).
Zum NR-Beschluss geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...805060.pdf