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Überlassung eines Arbeiters auf zwei Baustellen hintereinander bei EINEM Beschäftiger
#1
Überlassung eines Arbeiters auf zwei Baustellen hintereinander bei EINEM Beschäftiger: Montagezulage und Wegzeitvergütung?

OGH 9 ObA 33/20y vom 25. Mai 2020

KV für Arbeiter/innen im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe


Wurde ein Arbeiter durch einen Arbeitskräfteüberlasser an einen Beschäftiger überlassen, der dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe unterworfen war, so ist im Falle von Baustelleneinsätzen der Anspruch auf Montagezulage bzw. Wegzeitvergütung zu prüfen (da beide "Entgelte" von denselben Voraussetzungen abhängig sind, fallen beide Entgelte entweder an oder weg).

Kam es im Zuge der Überlassung jeweils hintereinander zu Einsätzen auf Baustellen des Beschäftigers, wobei es dabei jeweils nach Ende eines Baustelleneinsatzes zur Ausstellung einer neuerlichen Überlassungsmitteilung betreffend die nächste Baustelle kam und die Einsätze jeweils über mehrere Wochen liefen, so lag jeweils "ein ständiger Betrieb" im Sinne des Arbeiter-KV im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vor, der nicht zu kurzfristigen anderen Einsätzen verlassen wurde.

Aus diesem Grund stand daher keine Montagezulage und auch keine Wegzeitvergütung zu.

Denn Zweck dieser KV-Bestimmung (des Beschäfters) ist, die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereichs zu leisten sind. Bei der Überlassung „für“ eine längerfristige Tätigkeit wird auf ein und derselben Baustelle ein „ständiger Betrieb“ im Sinne dieser Bestimmung begründet.

Hier wurde der Arbeitnehmer in Entsprechung der beiden Überlassungsmitteilungen auf einer jeweils konkreten, vor der Überlassung vereinbarten Baustelle des Beschäftigers eingesetzt. Eine Überlassung an den ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetrieb zum Einsatz an kurzfristig wechselnden Baustellen liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.

Praxisanmerkung:

Mit dieser OGH-Entscheidung ist somit klargestellt, dass der Einsatz eines überlassenen Arbeiters auf mehreren Baustellen hintereinander nicht dazu führt, dass "ab der 2. Baustelle" die Montagezulage bzw. die Wegzeitvergütung grundsätzlich zusteht.
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