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Das Lohn- und Sozialbekämpfungsgesetz: eine einzige "Europa-Baustelle"
#1
Das Lohn- und Sozialbekämpfungsgesetz: eine einzige "Europa-Baustelle"

Das LSD-BG stellt im Augenblick leider eine riesige Baustelle dar, verursacht durch zwei Entscheidungen des EuGH:

Zum einen fehlt bis heute eine europakonforme Nachfolgeregelung für die vom EuGH am 13. November 2018 für gemeinschaftswidrig erklärte Regelung des § 34 LSD-BG (streng genommen betraf das Urteil den § 7m AVRAG, dessen Anwendbarkeit mit 31.12.2016 auslief, weil zu diesem Zeitpunkt die Lohndumping-Bekämpfungsregelungen des AVRAG durch jene des LSD-BG ersetzt wurden; § 34 LSD-BG stellt insoweit die gleichlautende Nachfolgeregelung dar).

Über diese Bestimmung konnten Zahlungsstopp an den ausländischen Werkunternehmer bzw. den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser verhängt werden und zwar zu Gunsten von Sicherheitsleistungen in Zusammenhang mit hohen zu erwartenden Strafen.

Zum anderen sorgte der Fall Maksimovic vom 12. September 2019 (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18) sogar unter den österreichischen Höchstgerichten für Auslegungsdifferenzen. Dieses EuGH-Urteil betraf ja den österreichischen "Strafwahn" (Strafe je Anlassfall ohne Höchstgrenze; bei Uneinbringlichkeit: Freiheitsstrafe; betroffen sind praktisch §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 sowie 28 LSD-BG).

Während der VwGH als Reaktion auf dieses EuGH-Urteil meinte, dass man die Strafregelungen gemeinschaftskonform auslegen müsste und den oberen Strafrahmen zur Strafgesamtobergrenze umfunktionierte (VwGH Ra 2019/11/0033 bis 0034-6 vom 15. Oktober 2019 = WPA 18/2019, Artikel Nr. 457/2019), meinte der Verfassungsgerichtshof in VfGH 27. 11. 2019, E 2047/2019, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionrechts die nationalen Strafvorschriften unangewendet bleiben müssen, also keine Strafen verhängt werden dürfen.

Somit sind sich VfGH und VwGH betreffend die Konsequenzen des vor 11 Monaten gefällten EuGH-Urteils und der bis dato unterbliebenen Reform der Strafregelungen praktisch uneins, sodass man hier nur auf eine baldige Reparatur hoffen kann oder auf ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren, welches den Weg durch die höchstgerichtliche Divergenz weist.

Praktisch wäre es denkbar, dass man im Augenblick bei Verstößen gegen das LSD-BG im Ergebnis straffrei bleibt.

Hinzu kommt noch, dass die "Änderungsrichtlinie" (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur bestehenden Entsenderichtlinie bis 30. Juli 2020 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen (wenngleich ich persönlich denke, dass hier der Anpassungsbedarf nicht wirklich sehr groß ist).

Aus all den genannten Gründen könnte Österreich auch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU ins Haus stehen.
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