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Unzulässige GPS-Ortung eines Firmen-KFZ ohne Arbeitnehmerzustimmung - Schadenersatz
#1
OGH 8 ObA 67/19i vom 27. Februar 2020
§ 1328a ABGB
§ 10 Abs. 1 AVRAG
§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG

Sachverhalt:

Nachdem der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens erfahren hatte, dass der Firmen-PKW, mit dem er sowohl beruflich als privat fuhr, via GPS-Ortung über-wacht wurde, sprach er sich wiederholt massiv dagegen aus und wies auf eine dadurch verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung hin.

Er wurde immer wieder, selbst im Urlaub, von Mitarbeitern im Auftrag des Geschäftsführers angerufen und zur Rechtfertigung aufgefordert, etwa weshalb er an einer bestimmten Stelle eine Pause gemacht habe oder wie viele Kilometer er während des Auslandsurlaubs bereits gefahren sei.

Er fühlte sich durch die ständige Überwachung nicht wertgeschätzt und empfand es als zermürbend, sich immer rechtfertigen zu müssen.

Er reagierte mit psychosomatischen Störungen, die zur ärztlichen Verordnung einer Kur mit psychologischer Betreuung führten.


So entschied der OGH:

1. Bei dem vom Arbeitgeber verwendeten GPS-Kontrollsystem handelt es sich nach Ansicht des OGH zweifellos um eine auf Dauer angelegte systematische Überwachungsmöglichkeit des Aufenthaltsortes des Dienstfahrzeugs und damit des Arbeitnehmers, der dieses Dienstfahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzte.

2. Damit griff der Arbeitgeber in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein, wodurch dessen Menschenwürde „berührt“ wurde.

3. Existiert in einem Betrieb kein Betriebsrat, so setzt die Verwendung von Kontrollmaßnahmen bzw. technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, die Arbeitnehmerzustimmung voraus, die im vorliegenden Fall aber nicht vorlag.

4. Die Kontrollen in der Freizeit waren in jedem Fall nicht zulässig.

5. Da der Arbeitgeber an den Kontrollmaßnahmen, die rechtswidrig waren, trotz mehrfachen Ersuchen des Arbeitnehmers, diese einzustellen, festhielt, wurde ein psychischer Druck erzeugt und lag eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre vor. Dies wiederum rechtfertigte den Zuspruch eines immateriellen Schadenersatzanspruches in Höhe von € 400,00 je Monat, in Summe € 2.400,00.
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