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Schadenersatz für Abgabenschäden für Dienstgeber wegen verschwiegener Privatfahrten
#1
Schadenersatz für Abgabenschäden für Dienstgeber wegen verschwiegener Privatfahrten
 
OGH 8 ObA 66/19t vom 24. April 2020
§ 60 Abs. 1 ASVG
§ 1042 ABGB
§ 1358 AGBG
 
 
So entschied der OGH:
 
1.   Kam es zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer zur Vereinbarung, dass das Firmen-KFZ auch privat genutzt werden durfte und dass der Dienstnehmer jedoch anstelle von Privatfahrten „irgendwelche – nicht der Wahrheit entsprechende – berufliche Fahrten“ im Fahrtenbuch anführten sollte, um den Ansatz eines Sachbezuges zu vermeiden, so ist die getroffene Vereinbarung „teilnichtig“.
2.   Das vereinbarte Recht zur Privatnutzung bleibt gültig, die Vereinbarung der Verheimlichung der Privatfahrten gegenüber den Abgabenbehörden ist jedoch als nichtig zu beurteilen.
3.   Ging in weiterer Folge das Arbeitsverhältnis im Zuge eines Betriebsüberganges auf den Betriebserwerber über, so ging auch der Teil der Vereinbarung auf den Nachfolger über, welcher das Recht auf Privatnutzung umfasste, nicht jedoch jener, welcher der Abgabenvermeidung diente.
4.   Verschwieg der Arbeitnehmer gegenüber seinem neuen Arbeitgeber somit die unternommenen Privatfahrten mit dem Firmen-KFZ und musste der Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung deshalb Abgaben nachzahlen, so kann er in Bezug auf den Dienstnehmeranteil, den er aufgrund der Bestimmung des § 60 Abs. 1 ASVG nicht mehr in Abzug bringen kann, Schadenersatz vom Dienstnehmer fordern.
5.   Das bedeutet, dass der Dienstnehmer dem Arbeitgeber den SV-Dienstnehmeranteil zu ersetzen hat sowie den Säumniszuschlag für die Lohnabgaben, die an das Finanzamt gehen.
6.   Was die übrigen Abgaben (SV-Dienstgeberanteil, DB, DZ und KommSt) betrifft, so wären diese aufgrund der getroffenen Vereinbarung, wonach der Wagen auch privat genützt werden darf, ohnedies angefallen, wenn die Mitteilung rechtzeitig erfolgt wäre.
 
Fazit:
Die Bestimmung des § 60 Abs 1 ASVG steht nicht der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs des Arbeitgebers entgegen, der in der treuwidrigen Vereitelung des Abzugsrechts durch den Arbeitnehmer wurzelt.
 
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