21.08.2020, 09:57
Sachverhalt:
Den Instanzenzug beschäftigte die Frage, wer im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich dafür belangt werden kann, dass die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten wurden.
So entschied der VwGH:
Das Höchstgericht meinte dazu, dass der Beschäftiger vor Ort nur bereithalten kann, was ihm der Überlasser auch bereitstellt.
Soweit es allerdings um Arbeitszeitaufzeichnungen als Teil der Lohnunterlagen geht, so ist der Beschäftiger zu deren Führung verpflichtet und somit auch zur Bereithaltung, ohne dass er sich hier auf den Überlasser „ausreden“ kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
Diese werden ganz detailliert in WPA 14/2020 dargestellt.
Den Instanzenzug beschäftigte die Frage, wer im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich dafür belangt werden kann, dass die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten wurden.
So entschied der VwGH:
Das Höchstgericht meinte dazu, dass der Beschäftiger vor Ort nur bereithalten kann, was ihm der Überlasser auch bereitstellt.
Soweit es allerdings um Arbeitszeitaufzeichnungen als Teil der Lohnunterlagen geht, so ist der Beschäftiger zu deren Führung verpflichtet und somit auch zur Bereithaltung, ohne dass er sich hier auf den Überlasser „ausreden“ kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
Diese werden ganz detailliert in WPA 14/2020 dargestellt.