02.09.2020, 12:56
Export von Kinderbetreuungsgeld – Mutter-Kind-Untersuchungen nicht nach österreichischen Regelungen erforderlich
OGH 10 ObS 163/19a vom 16. April 2020
§ 24c KBGG
Verordnung 883/2004
So entschied der OGH:
1. Bezieht eine in Deutschland ansässige und in Österreich erwerbstätige Arbeitnehmerin eine Differenzzahlung zwischen der primären deutschen Familienleistung und der nachrangigen, aber höheren österreichischen Leistung des erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, so ist es nicht erforderlich, dass sie die im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgeschriebenen (nach den österreichischen Regelungen verankerten) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen lässt, damit der Differenzbetrag nicht deshalb gekürzt wird.
2. Deutschland verfügt über ein vergleichbares System, das nicht exakt jenem entsprechen muss, welches in Österreich besteht.
3. Die Kindesmutter, die zusammen mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind in Deutschland lebte, jedoch zuvor in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte, hat sämtliche im Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft angeführten Untersuchungen zu den jeweils vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen.
4. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung der Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gemäß §§ 24c iVm 24a Abs 4 KBGG nicht vor.
OGH 10 ObS 163/19a vom 16. April 2020
§ 24c KBGG
Verordnung 883/2004
So entschied der OGH:
1. Bezieht eine in Deutschland ansässige und in Österreich erwerbstätige Arbeitnehmerin eine Differenzzahlung zwischen der primären deutschen Familienleistung und der nachrangigen, aber höheren österreichischen Leistung des erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, so ist es nicht erforderlich, dass sie die im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgeschriebenen (nach den österreichischen Regelungen verankerten) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen lässt, damit der Differenzbetrag nicht deshalb gekürzt wird.
2. Deutschland verfügt über ein vergleichbares System, das nicht exakt jenem entsprechen muss, welches in Österreich besteht.
3. Die Kindesmutter, die zusammen mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind in Deutschland lebte, jedoch zuvor in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte, hat sämtliche im Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft angeführten Untersuchungen zu den jeweils vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen.
4. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung der Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gemäß §§ 24c iVm 24a Abs 4 KBGG nicht vor.