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Kurzarbeit - Entgeltsdynamisierung - steuerfreier Anteil des Bruttoentgelts vor Kurza
#1
Kurzarbeit - Entgeltsdynamisierung - steuerfreier Anteil des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit darf mitaufgewertet werden

Wir werden in den KUA-LV-Leitfaden unter anderem nachfolgende Hinweise als Aktualisierung mitaufnehmen (der KUA-Leitfaden sollte in der kommenden Woche, also in der Zeit von 19.10.2020 bis 23.10.2020, erscheinen):

Kommt es im Zuge der zuvor (im KUA-Leitfaden) dargestellten zwingenden Dynamisierungen auch zu einer Aufwertung des steuerfreien Anteils des Mindestbruttoentgelts?

Dies wurde von der Finanzverwaltung bestätigt und dabei auch darauf hingewiesen, dass es sich um die genannten zwingenden Erhöhungen handeln muss und nicht etwa um freiwillig vorgenommene Erhöhungen.

Die Aufwertung der steuerfreien Anteile des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie jene des gesamten Bruttoentgelts vor Kurzarbeit.

Dies gilt nicht für freiwillige Lohnerhöhungen!

Erfolgt die kollektivvertragliche Erhöhung nicht in Prozenten, sondern in fixen Euro-Cent-Beträgen, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der Erhöhung zwischen dem "Brutto vor Kurzarbeit pflichtig" und dem "Brutto vor Kurzarbeit frei" vornehmen.


Wie wirken sich die zwingenden Dynamisierungen auf die „kommunalsteuerfreie Kurzarbeitsunterstützung“ aus?

Ist die Folge der zwingenden Dynamisierungen auch eine höher ausfallende Kurzarbeitsunterstützung dann ist diese (in dem so erhöhten Ausmaß) von der Kommunalsteuer befreit.


Beispiel 11:

Brutto (ohne steuerfreie Zulagen) vor Kurzarbeit: € 3.000,00
Steuerfreie Zulagen vor Kurzarbeit: € 300,00
Zwingende (prozentuelle) KV- und Isterhöhung um 1,45 % ab 1.11.2020

Lösung zu Beispiel 11:

Brutto vor Kurzarbeit gesamt bis 31.10.2020: € 3.300,00 ==> daraus ergibt sich bis 31.10.2020 ein Mindestbruttoentgelt in Höhe von € 2.470,29.

Brutto vor Kurzarbeit gesamt ab 1.11.2020: € 3.300,00 x 1,0145 = € 3.347,85  daraus ergibt sich ab 1.11.2020 ein Mindestbruttoentgelt in Höhe von € 2.505,98 ==> dies entspricht einem „Sicherungsprozentsatz“ von brutto 74,85 %.

Zulagen € 300,00 x 1,0145 = € 304,35 x 74,85 % = € 227,81 ==> Mindestbruttoentgelt – Anteil steuerfrei nach § 68 EStG 1988.

Mindestbruttoentgelt – Anteil steuerpflichtig: € 2.505,98 minus € 227,81 = € 2.278,17.
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