15.10.2020, 21:17
Die Änderungen in der Personalverrechnung durch das Budgetbegleitgesetz 2021
Heute wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2021 auf der Parlamentsseite samt Materialien veröffentlicht.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Im Folgenden finden Sie eine Kurzanalyse, wo sich das Budgetbegleitgesetz 2021 im Bereich der Personalverrechnung auswirken wird.
A) Niedriges Einkommen (ALV-Dienstnehmeranteile) bei Kurzarbeit wird "neu aufgestellt":
§ 2a Abs. 7 AMPFG sowie § 37b Abs. 5 AMSG - Inkrafttreten per 1.1.2021
War es bis dato "rechtens", dass für die Frage, ob niedriges Einkommen betreffend die ALV-Dienstnehmeranteile vorliegt oder nicht, die höhere SV-Beitragsgrundlage maßgeblich war und nicht die Höhe dies niedrigeren laufenden sv-pflichtigen Entgelts, wird diese Betrachtung ab 1.1.2021 "umgedreht".
Fortan ist ab diesem Datum das tatsächliche Entgelt und nicht die höhere (kurzarbeitsbedingt eingefrorene) SV-Beitragsgrundlage maßgeblich.
Beispiel:
Angestellter in Kurzarbeit
Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) € 1.800,00
SV-Beitragsgrundlage € 2.200,00
Lösung:
Bis 31.12.2020 beträgt die Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils, welche in Abzug zu bringen ist, 3 %, weil die höhere SV-Beitragsgrundlage maßgeblich ist.
Ab 1.1.2021 ist das niedrigere Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) maßgeblich, weshalb der ALV-Dienstnehmeranteil, der in Abzug zu bringen ist, 0 % ausmacht.
B) Ausschluss von AMS-Rückforderungen wegen Nichterfüllung des voll entlohnten Kalendermonats für Covid-19-Kurzarbeiten der Phase 1:
§ 37b Abs. 8 AMSG - tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft und bleibt bis 31.3.2023 gültig
§ 37b AMSG erhält einen neuen Absatz 8 mit folgendem Text:
Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.
C) Günstigkeitsvergleich für Kurzarbeit im Bereich der Betrieblichen Vorsorge:
§ 6 Abs. 4 BMSVG - Inkrafttreten 1.10.2020
In all jenen Fällen, in denen das Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das davor bezogene Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, ist diese im Gleichlauf zu § 37b Abs. 5 AMSG als Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag heranzuziehen. Dies liegt etwa dann vor, wenn ein Facharbeiter noch als Lehrling im Monat davor eine Lehrlingsentschädigung bezogen hat, das Entgelt während der Kurzarbeit – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – aber im darauf folgenden Monat auf der Basis eines Facharbeiterlohns zusteht.
Zu Gesetzestext und Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
Heute wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2021 auf der Parlamentsseite samt Materialien veröffentlicht.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Im Folgenden finden Sie eine Kurzanalyse, wo sich das Budgetbegleitgesetz 2021 im Bereich der Personalverrechnung auswirken wird.
A) Niedriges Einkommen (ALV-Dienstnehmeranteile) bei Kurzarbeit wird "neu aufgestellt":
§ 2a Abs. 7 AMPFG sowie § 37b Abs. 5 AMSG - Inkrafttreten per 1.1.2021
War es bis dato "rechtens", dass für die Frage, ob niedriges Einkommen betreffend die ALV-Dienstnehmeranteile vorliegt oder nicht, die höhere SV-Beitragsgrundlage maßgeblich war und nicht die Höhe dies niedrigeren laufenden sv-pflichtigen Entgelts, wird diese Betrachtung ab 1.1.2021 "umgedreht".
Fortan ist ab diesem Datum das tatsächliche Entgelt und nicht die höhere (kurzarbeitsbedingt eingefrorene) SV-Beitragsgrundlage maßgeblich.
Beispiel:
Angestellter in Kurzarbeit
Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) € 1.800,00
SV-Beitragsgrundlage € 2.200,00
Lösung:
Bis 31.12.2020 beträgt die Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils, welche in Abzug zu bringen ist, 3 %, weil die höhere SV-Beitragsgrundlage maßgeblich ist.
Ab 1.1.2021 ist das niedrigere Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) maßgeblich, weshalb der ALV-Dienstnehmeranteil, der in Abzug zu bringen ist, 0 % ausmacht.
B) Ausschluss von AMS-Rückforderungen wegen Nichterfüllung des voll entlohnten Kalendermonats für Covid-19-Kurzarbeiten der Phase 1:
§ 37b Abs. 8 AMSG - tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft und bleibt bis 31.3.2023 gültig
§ 37b AMSG erhält einen neuen Absatz 8 mit folgendem Text:
Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.
C) Günstigkeitsvergleich für Kurzarbeit im Bereich der Betrieblichen Vorsorge:
§ 6 Abs. 4 BMSVG - Inkrafttreten 1.10.2020
In all jenen Fällen, in denen das Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das davor bezogene Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, ist diese im Gleichlauf zu § 37b Abs. 5 AMSG als Bemessungsgrundlage für den Abfertigungsbeitrag heranzuziehen. Dies liegt etwa dann vor, wenn ein Facharbeiter noch als Lehrling im Monat davor eine Lehrlingsentschädigung bezogen hat, das Entgelt während der Kurzarbeit – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – aber im darauf folgenden Monat auf der Basis eines Facharbeiterlohns zusteht.
Zu Gesetzestext und Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml