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Begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988) und Corona-Krise
#1
Rechtsansicht des BMF:

Kehrt der Arbeitnehmer nach der Heimquarantäne nicht an den ausländischen Dienstort zurück (unabhängig davon, ob aufgrund von Reisebeschränkungen dies überhaupt möglich ist), dann fällt die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bereits ab dem ersten Tag im Inland (auch während der Heimquarantäne) weg.

Kehrt der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Heimquarantäne wieder an den ausländischen Dienstort zurück, dann besteht die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch für den Zeitraum der Heimquarantäne im Inland (sofern er während dieser Zeit nicht für das Inland tätig wird) – analoge Anwendung der Rz 70o der Lohnsteuerrichtlinien bei Urlaub/Krankenstand.
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