23.11.2020, 17:06
Wichtige Änderungen (Entschärfungen) zum "Kontrollsechstel" ab 1.1.2021
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Spät, aber doch (und mit einem Jahr Verspätung) werden nun ein paar rechtliche Ungerechtigkeiten (aber längst nicht alle) für die Zeit ab 1.1.2021 aus den Kontrollsechstelregelungen "entfernt". Es sind viele Dinge dabei, die Sie in meinem Fachforum und auch ich in meinen damaligen Gesprächen mit dem BMF angeregt hatte:
Die nachstehenden Änderungen gelten in Bezug auf Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021:
1. Ausdehnung der Kontrollsechstelausnahmen:
Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel sollen neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden.
Damit werden steuerliche Nachteile aufgrund des Kontrollsechstels auch für sonstige Fälle verhindert, in denen Arbeitnehmer unfreiwillig Einkommensverluste bei den laufenden Bezügen hinnehmen müssen.
Diese weiteren Ausnahmefälle lauten:
a) Elternkarenz (wie bisher: auch dabei Mutterschutz und Papamonat,
b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,
c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
2. Kontrollsechstelrollung nun auch in die "andere Richtung":
Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll nunmehr im Rahmen der Kontrollrechnung nach § 77 Abs. 4a auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung vorgesehen werden, sodass der Arbeitgeber in diesen Fällen weniger Lohnsteuer einzubehalten hat, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 nach dem Einkommensteuertarif besteuert worden sind.
Demnach soll diese Regelung der Aufrollung nur für tatsächlich geleistete sonstige Bezüge zur Anwendung kommen können, die auch sämtliche Voraussetzungen der Qualifikation als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 erfüllen, aber im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden (Sechstelüberschreitung).
Da sie im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden, sind sie gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Satz gemäß § 67 Abs. 10 zum Tarif zu versteuern gewesen. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert wurde, der dann aber im Kontrollsechstel Deckung findet (zB aufgrund einer Gehaltserhöhung), soll künftig im Dezember (bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses) durch Aufrollung zum begünstigten Tarif nach § 67 Abs. 1 besteuert werden.
Die Änderungen sollen für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 zur Anwendung kommen.
Beispiel:
Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro.
Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern.
Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (= Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).
Der Text dazu (zur "Rollung in die andere Richtung") in § 77 Abs. 4a Z 2 EStG 1988 lautet:
"Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.“
Initiativantrag zu COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...Uebersicht
Spät, aber doch (und mit einem Jahr Verspätung) werden nun ein paar rechtliche Ungerechtigkeiten (aber längst nicht alle) für die Zeit ab 1.1.2021 aus den Kontrollsechstelregelungen "entfernt". Es sind viele Dinge dabei, die Sie in meinem Fachforum und auch ich in meinen damaligen Gesprächen mit dem BMF angeregt hatte:
Die nachstehenden Änderungen gelten in Bezug auf Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021:
1. Ausdehnung der Kontrollsechstelausnahmen:
Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel sollen neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden.
Damit werden steuerliche Nachteile aufgrund des Kontrollsechstels auch für sonstige Fälle verhindert, in denen Arbeitnehmer unfreiwillig Einkommensverluste bei den laufenden Bezügen hinnehmen müssen.
Diese weiteren Ausnahmefälle lauten:
a) Elternkarenz (wie bisher: auch dabei Mutterschutz und Papamonat,
b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,
c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
2. Kontrollsechstelrollung nun auch in die "andere Richtung":
Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll nunmehr im Rahmen der Kontrollrechnung nach § 77 Abs. 4a auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung vorgesehen werden, sodass der Arbeitgeber in diesen Fällen weniger Lohnsteuer einzubehalten hat, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 nach dem Einkommensteuertarif besteuert worden sind.
Demnach soll diese Regelung der Aufrollung nur für tatsächlich geleistete sonstige Bezüge zur Anwendung kommen können, die auch sämtliche Voraussetzungen der Qualifikation als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 erfüllen, aber im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden (Sechstelüberschreitung).
Da sie im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden, sind sie gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Satz gemäß § 67 Abs. 10 zum Tarif zu versteuern gewesen. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert wurde, der dann aber im Kontrollsechstel Deckung findet (zB aufgrund einer Gehaltserhöhung), soll künftig im Dezember (bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses) durch Aufrollung zum begünstigten Tarif nach § 67 Abs. 1 besteuert werden.
Die Änderungen sollen für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 zur Anwendung kommen.
Beispiel:
Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro.
Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern.
Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (= Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).
Der Text dazu (zur "Rollung in die andere Richtung") in § 77 Abs. 4a Z 2 EStG 1988 lautet:
"Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.“