30.11.2020, 23:16
Änderungen beim Neustartbonus mit Wirkung ab 1.12.2020
Die Frist, innerhalb der arbeitslose Personen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein dürfen, um den Neustartbonus beantragen zu können, wird von 3 Monaten auf 6 Wochen verkürzt. Diese Erleichterung gilt für Arbeitsaufnahmen in der Wintersaison (1. Dezember 2020 bis 31. März 2021).
Weiters ist es zur Inanspruchnahme des Neustartbonus künftig nicht mehr erforderlich, dass die offene Stelle beim AMS gemeldet ist.
Die Änderungen treten mit 1.12.2020 in Kraft.
Die Frist, innerhalb der arbeitslose Personen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein dürfen, um den Neustartbonus beantragen zu können, wird von 3 Monaten auf 6 Wochen verkürzt. Diese Erleichterung gilt für Arbeitsaufnahmen in der Wintersaison (1. Dezember 2020 bis 31. März 2021).
Weiters ist es zur Inanspruchnahme des Neustartbonus künftig nicht mehr erforderlich, dass die offene Stelle beim AMS gemeldet ist.
Die Änderungen treten mit 1.12.2020 in Kraft.