15.12.2020, 17:09
Stellungnahme der ÖGK zu meiner Anfrage in Bezug auf das Zusammentreffen einer Risikofreistellung nach § 735 ASVG und einer Krankschreibung
Zum Zusammentreffen einer Risikofreistellung nach § 735 ASVG und einer Krankschreibung:
In diesem Zusammenhang ist zwischen einer VOR Beginn der Risikofreistellung bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit und einer WÄHREND einer Risikofreistellung neu einlangenden Krankschreibung zu unterscheiden.
Erlangt die ÖGK davon Kenntnis, dass eine von § 735 ASVG betroffene Person aufgrund eines formellen COVID-19-Risiko-Attests tatsächlich von der Arbeitsleistung durch den Dienstgeber freigestellt ist, so bleibt eine allenfalls laufende Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit bestehen, weil die Freistellung erst während der Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wurde (Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche wie üblich, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert). Erst ab dem Arbeitsfähigkeitsdatum kann die Freistellung wirksam werden.
Eine während einer laufenden tatsächlichen Risikofreistellung neu einlangende Krankmeldung wird seitens der ÖGK abgelehnt, da keine Arbeitspflicht vorliegt und der Dienstgeber einen Erstattungsanspruch über die ÖGK gegenüber dem Bund hat (keine Auswirkungen auf das "Entgeltfortzahlungskontingent" und die Krankengeldansprüche des Dienstnehmers). Bei dieser Konstellation ist die Dienstfreistellung vorrangig.
Die soeben beschriebene Vorgehensweise wurde zwischen dem Fachbereich Leistung und dem FB Versicherungsservice abgestimmt. Auch die Bearbeitung der einzelnen Fälle erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den beiden Bereichen.
Anmerkung:
Für den Fall, dass meine frei zugänglichen Informationen in diesem Kalenderjahr ein wenig für Ihre Entlastung bzw. Unterstützung gesorgt haben, freue ich mich, wenn Sie dieses Vorhaben mit einem Premium-Abo meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell unterstützen würden, wo die Informationen noch ein Stück weit intensiver erfolgen. Informationen zu meinem Magazin finden Sie jedenfalls hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
Zum Zusammentreffen einer Risikofreistellung nach § 735 ASVG und einer Krankschreibung:
In diesem Zusammenhang ist zwischen einer VOR Beginn der Risikofreistellung bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit und einer WÄHREND einer Risikofreistellung neu einlangenden Krankschreibung zu unterscheiden.
Erlangt die ÖGK davon Kenntnis, dass eine von § 735 ASVG betroffene Person aufgrund eines formellen COVID-19-Risiko-Attests tatsächlich von der Arbeitsleistung durch den Dienstgeber freigestellt ist, so bleibt eine allenfalls laufende Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit bestehen, weil die Freistellung erst während der Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wurde (Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche wie üblich, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert). Erst ab dem Arbeitsfähigkeitsdatum kann die Freistellung wirksam werden.
Eine während einer laufenden tatsächlichen Risikofreistellung neu einlangende Krankmeldung wird seitens der ÖGK abgelehnt, da keine Arbeitspflicht vorliegt und der Dienstgeber einen Erstattungsanspruch über die ÖGK gegenüber dem Bund hat (keine Auswirkungen auf das "Entgeltfortzahlungskontingent" und die Krankengeldansprüche des Dienstnehmers). Bei dieser Konstellation ist die Dienstfreistellung vorrangig.
Die soeben beschriebene Vorgehensweise wurde zwischen dem Fachbereich Leistung und dem FB Versicherungsservice abgestimmt. Auch die Bearbeitung der einzelnen Fälle erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den beiden Bereichen.
Anmerkung:
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