16.12.2020, 10:10
Das Budgetbegleitgesetz 2021 mit den Änderungen für die Kurzarbeits-LV ist nun im Bundesgesetzblatt verlautbart
Das Budgetbegleitgesetz 2021 bringt für die Lohnverrechnung in der Kurzarbeit zwei wichtige Änderungen:
1. Ab 1. Jänner 2021 wird die Ermittlung des SV-Dienstnehmeranteils in Verbindung mit niedrigem Einkommen dahingehend adaptiert, dass man auch tatsächlich die Nettoersatzrate erreicht.
2. Rückwirkend mit 1. Oktober 2020 kommt es (in wenigen Fällen) zu einem Günstigkeitsvergleich im Bereich der Betrieblichen Vorsorge. Es werden hier die Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit und die Höhe des "effektiven" in einem Kalendermonat tatsächlich erzielten Entgelts (das normalerweise der BV-Pflicht unterliegen würde) miteinander verglichen. Der höhere Wert kommt zum Tragen. Es gab nämlich in der Vergangenheit vereinzelt Fälle, bei denen durch intensive Arbeitsleistungen während der Kurzarbeit ein höheres Entgelt erzielt wurde als dies der BV-Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit entsprach. Dieser Günstigkeitsvergleich unterscheidet sich massiv von jenem betreffend die SV-Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit. Letztere Regelung bleibt vorerst mal unverändert.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/135/20201215
Das Budgetbegleitgesetz 2021 bringt für die Lohnverrechnung in der Kurzarbeit zwei wichtige Änderungen:
1. Ab 1. Jänner 2021 wird die Ermittlung des SV-Dienstnehmeranteils in Verbindung mit niedrigem Einkommen dahingehend adaptiert, dass man auch tatsächlich die Nettoersatzrate erreicht.
2. Rückwirkend mit 1. Oktober 2020 kommt es (in wenigen Fällen) zu einem Günstigkeitsvergleich im Bereich der Betrieblichen Vorsorge. Es werden hier die Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit und die Höhe des "effektiven" in einem Kalendermonat tatsächlich erzielten Entgelts (das normalerweise der BV-Pflicht unterliegen würde) miteinander verglichen. Der höhere Wert kommt zum Tragen. Es gab nämlich in der Vergangenheit vereinzelt Fälle, bei denen durch intensive Arbeitsleistungen während der Kurzarbeit ein höheres Entgelt erzielt wurde als dies der BV-Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit entsprach. Dieser Günstigkeitsvergleich unterscheidet sich massiv von jenem betreffend die SV-Beitragsgrundlage während der Kurzarbeit. Letztere Regelung bleibt vorerst mal unverändert.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/135/20201215