16.12.2020, 23:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.12.2020, 23:35 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Mit 17.12.2020 tritt die 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung in Kraft
In Bezug auf Arbeitsplätze gilt ab diesem Datum folgende Bestimmung
Ort der beruflichen Tätigkeit
sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
1. während der Dienstleistungserbringung durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und
2. während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(6) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Die restlichen Regelungen dieser Verordnung finden Sie hier:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Weitere Informationen dazu finden Sie auch hier:
Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)
In Bezug auf Arbeitsplätze gilt ab diesem Datum folgende Bestimmung
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Das Betreten von Arbeitsorten, an denen Dienstleistungen erbracht werden, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern
1. während der Dienstleistungserbringung durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und
2. während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(6) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Die restlichen Regelungen dieser Verordnung finden Sie hier:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Weitere Informationen dazu finden Sie auch hier:
Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)