11.02.2021, 14:30
Die Verordnung gilt für das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Personen, die sich in Tirol aufhalten, dürfen die Grenzen nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Der Nachweis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Die Verpflichtung für den Nachweis gilt nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr;
4. den Güterverkehr;
5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
Die Verordnung tritt mit 12.02.2021 in Kraft. Die Dauer der Gültigkeit ist bis 21.02.2021 befristet.
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_63.html
Personen, die sich in Tirol aufhalten, dürfen die Grenzen nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Der Nachweis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Die Verpflichtung für den Nachweis gilt nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr;
4. den Güterverkehr;
5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
Die Verordnung tritt mit 12.02.2021 in Kraft. Die Dauer der Gültigkeit ist bis 21.02.2021 befristet.
Zum VO-Text geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_63.html