15.03.2021, 13:58
Homeoffice in einem anderen Bundesland - DZ - Homeoffice in einer anderen Gemeinde - Kommunalsteuer
Homeoffice und DZ:
Nach einer fachlichen Abstimmung mit der Wirtschaftskammer ist für die Frage des "korrekten DZ-Satzes" im Falle von Homeoffice-Tätigkeiten NICHT der DZ-Satz des Bundeslandes des Tätigkeitsortes (Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin) maßgeblich, sondern der DZ-Satz jenes Bundeslandes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin organisatorisch zugehörig ist.
Beispiel:
Betriebsstätte befindet sich in Vöcklabruck (Oberösterreich).
Mit einem Arbeitnehmer wird (ausschließliche) Tätigkeit im Homeoffice in Salzburg vereinbart.
Lösung:
Maßgeblich ist hier der DZ-Satz für Oberösterreich und nicht jener für Salzburg.
Homeoffice und Kommunalsteuer:
Analoges gilt im Regelfall für die Beurteilung der Kommunalsteuer, nämlich dann, wenn sich das Homeoffice in einer anderen Gemeinde befindet als die Betriebsstätte, von der aus "die Weisungen erteilt" werden.
Die Rz 42 der Kommunalsteuer-Informationen bestimmt dazu:
Die Wohnung des Heimarbeiters kann, unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, bei Einräumung eines gewissen Verfügungs- oder
Nutzungsrechts für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte bei diesem begründen (vgl. auch EAS 3392). Es macht keinen Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von einem
Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen
Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann.
Zusätzlich bestimmt die Rz 86 LStR 2002 dazu:
Heimarbeiter iSd Heimarbeitsgesetz 1960 sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten ==> analog auf den Bereich des "Homeoffice" anzuwenden.
Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass möglicherweise die derzeitige Einschätzung im Bereich der Kommunalsteuer nicht der aktuellen VwGH-Judikatur entspricht, sehr wohl der augenblicklichen Verwaltungspraxis.
Homeoffice und DZ:
Nach einer fachlichen Abstimmung mit der Wirtschaftskammer ist für die Frage des "korrekten DZ-Satzes" im Falle von Homeoffice-Tätigkeiten NICHT der DZ-Satz des Bundeslandes des Tätigkeitsortes (Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin) maßgeblich, sondern der DZ-Satz jenes Bundeslandes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin organisatorisch zugehörig ist.
Beispiel:
Betriebsstätte befindet sich in Vöcklabruck (Oberösterreich).
Mit einem Arbeitnehmer wird (ausschließliche) Tätigkeit im Homeoffice in Salzburg vereinbart.
Lösung:
Maßgeblich ist hier der DZ-Satz für Oberösterreich und nicht jener für Salzburg.
Homeoffice und Kommunalsteuer:
Analoges gilt im Regelfall für die Beurteilung der Kommunalsteuer, nämlich dann, wenn sich das Homeoffice in einer anderen Gemeinde befindet als die Betriebsstätte, von der aus "die Weisungen erteilt" werden.
Die Rz 42 der Kommunalsteuer-Informationen bestimmt dazu:
Die Wohnung des Heimarbeiters kann, unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, bei Einräumung eines gewissen Verfügungs- oder
Nutzungsrechts für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte bei diesem begründen (vgl. auch EAS 3392). Es macht keinen Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von einem
Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen
Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann.
Zusätzlich bestimmt die Rz 86 LStR 2002 dazu:
Heimarbeiter iSd Heimarbeitsgesetz 1960 sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten ==> analog auf den Bereich des "Homeoffice" anzuwenden.
Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass möglicherweise die derzeitige Einschätzung im Bereich der Kommunalsteuer nicht der aktuellen VwGH-Judikatur entspricht, sehr wohl der augenblicklichen Verwaltungspraxis.