26.03.2021, 09:17
Steuerliche Homeoffice-Regelungen sowie Lohnkontenverordnung sind nun jeweils als Bundesgesetzblätter verlautbart
Das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG mit den steuerlichen Homeoffice-Regelungen wurde im Bundesgesetzblatt verlautbart:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/52/20210325
Mit dabei ist auch die Verlängerung der steuerlichen Begünstigungen in Bezug auf die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro in Bezug auf Zeiten, an den man "Covid-19-bedingt" die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht zurücklegen kann sowie die Verlängerung der Möglichkeit, für derartige Zeiträume auch die Begünstigungen nach § 68 EStG 1988 weiter in Anspruch zu nehmen. Verlängert wird nun bis zum 30. Juni 2021.
Auch die adaptierte Lohnkontenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verlautbart mit dem Hinweis, dass die Zahl der Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde sowie eine allfällige abgabenfreie Homeoffice-Pauschale ins Lohnkonto aufzunehmen sind.
Die Zahl der Homeoffice-Tage ist übrigens eine Gesamtsumme, die auch nicht unbedingt nach Kalendermonaten sortiert zwingend angegeben sein muss. Somit erübrigt sich auch die Frage nach der rückwirkenden Nacherfassung dieser Tage im Lohnprogramm. Also: Summe gesamt: ja, detailliert nach Kalendermonaten: nein (freiwillig möglich, aber nicht verpflichtend). Auf dem Jahreslohnzettel kann man ohnedies dann auch nur eine Gesamtsumme bekannt geben.
Die abgabenfreie Homeoffice-Pauschale wiederum wird sodann kalendermonateweise am Lohnkonto ausgeworfen sein müssen.
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/122/20210325
Das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG mit den steuerlichen Homeoffice-Regelungen wurde im Bundesgesetzblatt verlautbart:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/52/20210325
Mit dabei ist auch die Verlängerung der steuerlichen Begünstigungen in Bezug auf die Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro in Bezug auf Zeiten, an den man "Covid-19-bedingt" die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht zurücklegen kann sowie die Verlängerung der Möglichkeit, für derartige Zeiträume auch die Begünstigungen nach § 68 EStG 1988 weiter in Anspruch zu nehmen. Verlängert wird nun bis zum 30. Juni 2021.
Auch die adaptierte Lohnkontenverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verlautbart mit dem Hinweis, dass die Zahl der Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde sowie eine allfällige abgabenfreie Homeoffice-Pauschale ins Lohnkonto aufzunehmen sind.
Die Zahl der Homeoffice-Tage ist übrigens eine Gesamtsumme, die auch nicht unbedingt nach Kalendermonaten sortiert zwingend angegeben sein muss. Somit erübrigt sich auch die Frage nach der rückwirkenden Nacherfassung dieser Tage im Lohnprogramm. Also: Summe gesamt: ja, detailliert nach Kalendermonaten: nein (freiwillig möglich, aber nicht verpflichtend). Auf dem Jahreslohnzettel kann man ohnedies dann auch nur eine Gesamtsumme bekannt geben.
Die abgabenfreie Homeoffice-Pauschale wiederum wird sodann kalendermonateweise am Lohnkonto ausgeworfen sein müssen.
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/122/20210325