07.04.2021, 14:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.04.2021, 15:55 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Das "Brutto vor Kurzarbeit" für die Phase 4 der Kurzarbeit
Zuletzt tauchte einige Male die Frage auf, welches "Brutto vor Kurzarbeit" nun aus Anlass der Beantragung der Phase 4 herangezogen werden sollte.
Die mit dem BMA abgestimmte Antwort lautet: es ist jenes "Brutto", welches auch tatsächlich VOR dem jeweiligen Kurzarbeitsbeginn gelegen ist. Wenn also zB. ein Arbeitnehmer schon im März 2020 in die Phase 1 der Kurzarbeit eingetaucht ist, dann ist das Bruttoentgelt aus Februar (im Falle schwankender Bezugsteile von Dezember 2019 bis Februar 2020) maßgeblich oder - besser gesagt - BLEIBT maßgeblich.
Sollten in der Zwischenzeit Erhöhungen (KV-Erhöhungen, Vorrückungen etc.) stattgefunden haben, so bleiben diese beim "Erstantrag" der Phase 4 (also in Bezug auf die Beihilfe) außer Betracht.
Bei der monatlichen Beihilfenabrechnung wiederum dürfen diese Erhöhungen berücksichtigt werden, aber maximal mit 5 % nach oben begrenzt (gerechnet von diesem "Brutto vor Kurzarbeit").
Dass das "Brutto vor Kurzarbeit" für den Bereich der Personalverrechnung von jenem "Brutto vor Kurzarbeit" abweichen kann, welches für die AMS-Beihilfe maßgeblich ist, ist seit der Phase 3 möglich (ab Phase 2 war dies theoretisch schon möglich in Verbindung mit Lehrlingen, die auslernten oder das Lehrjahr wechselten).
Zuletzt tauchte einige Male die Frage auf, welches "Brutto vor Kurzarbeit" nun aus Anlass der Beantragung der Phase 4 herangezogen werden sollte.
Die mit dem BMA abgestimmte Antwort lautet: es ist jenes "Brutto", welches auch tatsächlich VOR dem jeweiligen Kurzarbeitsbeginn gelegen ist. Wenn also zB. ein Arbeitnehmer schon im März 2020 in die Phase 1 der Kurzarbeit eingetaucht ist, dann ist das Bruttoentgelt aus Februar (im Falle schwankender Bezugsteile von Dezember 2019 bis Februar 2020) maßgeblich oder - besser gesagt - BLEIBT maßgeblich.
Sollten in der Zwischenzeit Erhöhungen (KV-Erhöhungen, Vorrückungen etc.) stattgefunden haben, so bleiben diese beim "Erstantrag" der Phase 4 (also in Bezug auf die Beihilfe) außer Betracht.
Bei der monatlichen Beihilfenabrechnung wiederum dürfen diese Erhöhungen berücksichtigt werden, aber maximal mit 5 % nach oben begrenzt (gerechnet von diesem "Brutto vor Kurzarbeit").
Dass das "Brutto vor Kurzarbeit" für den Bereich der Personalverrechnung von jenem "Brutto vor Kurzarbeit" abweichen kann, welches für die AMS-Beihilfe maßgeblich ist, ist seit der Phase 3 möglich (ab Phase 2 war dies theoretisch schon möglich in Verbindung mit Lehrlingen, die auslernten oder das Lehrjahr wechselten).