14.05.2021, 13:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.05.2021, 13:26 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Novelle zur österr. EinreiseVO: Sonderbestimmungen für Einreise aus Deutschland | Entwicklungen bei Deutschen Einreiseregeln
Information der Wirtschaftskammer Österreich
In Zusammenhang mit den Einreisevorschriften Österreichs und Deutschland gibt es dynamische Entwicklungen. Das BMSGPK hat nun kurzfristig eine Novelle zur österr. EinreiseVO (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 220/2021) verlautbart, mit der weitreichende Lockerungen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr mit Deutschland eingeführt wurden. Die Änderungen sind am 13.5.2021 in Kraft getreten.
Die österreichische EinreiseVO wurde wie folgt geändert:
1.) Personen, die aus Deutschland einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Deutschland oder Österreich aufhältig waren, können (jetzt auch wieder privat) unter folgenden Voraussetzungen quarantänefrei einreisen – hier wird die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) schon angewandt. Vorzuweisen ist,
Kann keine der o.a. Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
2.) Pendlerverkehr aus oder nach Deutschland: Auch im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (Beruf, Familien, Schule/Studium) aus oder nach Deutschland findet die 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) nunmehr Anwendung, d.h. für eine quarantänefreie Einreise kann vorgewiesen werden, entweder
Kann keine der Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
Begriffsbestimmungen bzw. Anforderungen:
a) Für „Geimpfte“ nach der österreichischen EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung (liegt nicht länger als 3 Monate zurück) bei Impfstoffen mit 2 Dosen, oder
· ab dem 22. Tag der Impfung, wo nur eine Einzeldosis (liegt nicht länger als 9 Monate zurück) vorgesehen ist, oder
· nach der Zweitimpfung bei Impfstoffen mit 2 Dosen (Erstimpfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück), oder
· wenn mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Impfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück)
Zugelassene Impfstoffe: die Impfung(en) müssen mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff erfolgen - das sind gegenwärtig (!):
Details zu den derzeit zugelassenen Impfstoffen sind auf der Webseite des BMSGPK dargestellt: Impfstoffe und Impfstoffentwicklung (sozialministerium.at)
b) Für „Genesene“ nach der EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN (zB österreichischer Absonderungsbescheid) über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, oder
· ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.) Die Vorlagen für die neuen ärztlichen Zeugnisse (Anlage C in DE, Anlage D in EN) über Impfstatus oder Teststatus.
ACHTUNG:
VORSICHT Deutsche Einreiseregeln! Auch bei der Deutschen Rechtslage gab es in der Nacht auf heute neue Dynamik: der Bund hat eine Coronavirus-Einreiseverordnung erlassen, die alle bisherigen 16 Landesverordnungen ersetzt und nunmehr bundeseinheitlich insbesondere die Verpflichtungen hinsichtlich Quarantäne, Test und Registrierungen regelt. Die (Wieder-)Einreise nach Deutschland aus Österreich wird damit wieder vereinfacht und verfolgt iW eine ähnliche 3G-Strategie: Coronavirus-Einreiseverordnung bündelt Regeln für die Einreise (bundesregierung.de).
Unsere Kolleg*innen in den AußenwirtschaftsCenter in Berlin, München und Düsseldorf analysieren dzt die neuen Regeln und fassen diese danach auf ihrer Länderseite, wo auch immer die aktuellsten Informationen zu den Deutschen Einreiseregeln abrufbar sind, kompakt und verständlich zusammen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-deutschland.html
Information der Wirtschaftskammer Österreich
In Zusammenhang mit den Einreisevorschriften Österreichs und Deutschland gibt es dynamische Entwicklungen. Das BMSGPK hat nun kurzfristig eine Novelle zur österr. EinreiseVO (nunmehr BGBl. II Nr. 445/2020 idF 220/2021) verlautbart, mit der weitreichende Lockerungen im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr mit Deutschland eingeführt wurden. Die Änderungen sind am 13.5.2021 in Kraft getreten.
Die österreichische EinreiseVO wurde wie folgt geändert:
1.) Personen, die aus Deutschland einreisen und in den letzten 10 Tagen nur in Deutschland oder Österreich aufhältig waren, können (jetzt auch wieder privat) unter folgenden Voraussetzungen quarantänefrei einreisen – hier wird die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) schon angewandt. Vorzuweisen ist,
- für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
- für Genesene: ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
- für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen neg. Test (PCR max 72h alt, Antigen max. 48h alt).
Kann keine der o.a. Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
2.) Pendlerverkehr aus oder nach Deutschland: Auch im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (Beruf, Familien, Schule/Studium) aus oder nach Deutschland findet die 3G-Regel (Geimpfte, Genesene, Getestete) nunmehr Anwendung, d.h. für eine quarantänefreie Einreise kann vorgewiesen werden, entweder
- für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN, oder
- für Genesene: ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate), oder
- für Getestete (so wie bisher): ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage C oder Anlage D) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen neg. Test (PCR oder Antigen, max. 7 Tage alt).
Kann keine der Unterlagen vorgewiesen werden, darf trotzdem eingereist werden, jedoch ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24h, ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen; in der Zwischenzeit wird keine Quarantäne vorgeschrieben!
Begriffsbestimmungen bzw. Anforderungen:
a) Für „Geimpfte“ nach der österreichischen EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung (liegt nicht länger als 3 Monate zurück) bei Impfstoffen mit 2 Dosen, oder
· ab dem 22. Tag der Impfung, wo nur eine Einzeldosis (liegt nicht länger als 9 Monate zurück) vorgesehen ist, oder
· nach der Zweitimpfung bei Impfstoffen mit 2 Dosen (Erstimpfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück), oder
· wenn mind. 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Impfung liegt nicht länger als 9 Monate zurück)
Zugelassene Impfstoffe: die Impfung(en) müssen mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff erfolgen - das sind gegenwärtig (!):
· Comirnaty von BioNTech und Pfizer (mRNA): 2 Dosen
· Covid-19 Vaccine Moderna (mRNA): 2 Dosen
· Vaxzevria (früher COVID-19 Vaccine AstraZeneca®) von AstraZeneca (Vektorimpfstoff): 2 Dosen
· COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals (Vektorimpfstoff): 1 Dosis (Einzeldosis)
Details zu den derzeit zugelassenen Impfstoffen sind auf der Webseite des BMSGPK dargestellt: Impfstoffe und Impfstoffentwicklung (sozialministerium.at)
b) Für „Genesene“ nach der EinreiseVO müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN (zB österreichischer Absonderungsbescheid) über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, oder
· ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
3.) Die Vorlagen für die neuen ärztlichen Zeugnisse (Anlage C in DE, Anlage D in EN) über Impfstatus oder Teststatus.
ACHTUNG:
- Deutschland ist nach wie vor kein Land der Anlage A (= Niedriginzidenzländer), d.h. eine digitale Einreiseanmeldung (Pre Travel Clearance) ist nach unserem Verständnis weiterhin abzugeben!
- Die bisherigen Ausnahmentatbestände von der gesamten EinreiseVO (zB für Personen zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, für Transitpassagiere/Durchreisende durch Österreich ohne Zwischenstopp, für Personen im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt) bleiben unverändert!
VORSICHT Deutsche Einreiseregeln! Auch bei der Deutschen Rechtslage gab es in der Nacht auf heute neue Dynamik: der Bund hat eine Coronavirus-Einreiseverordnung erlassen, die alle bisherigen 16 Landesverordnungen ersetzt und nunmehr bundeseinheitlich insbesondere die Verpflichtungen hinsichtlich Quarantäne, Test und Registrierungen regelt. Die (Wieder-)Einreise nach Deutschland aus Österreich wird damit wieder vereinfacht und verfolgt iW eine ähnliche 3G-Strategie: Coronavirus-Einreiseverordnung bündelt Regeln für die Einreise (bundesregierung.de).
Unsere Kolleg*innen in den AußenwirtschaftsCenter in Berlin, München und Düsseldorf analysieren dzt die neuen Regeln und fassen diese danach auf ihrer Länderseite, wo auch immer die aktuellsten Informationen zu den Deutschen Einreiseregeln abrufbar sind, kompakt und verständlich zusammen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-deutschland.html