26.08.2021, 10:30
Besonders betroffene Betriebe - Begehren abgelehnt - was tun?
Rund 400 Begehren wurden bzw. werden vom AMS zurückgewiesen, weil sich - entgegen den Angaben im Begehren – lt. BMF-Daten der Umsatzrückgang von 50 % oder mehr nicht ergibt.
Jene Betriebe, die den Antrag bereits vor dem 9.8. gestellt haben und über ein Änderungsbegehren die restliche 15%ige Beihilfe beantragten, fallen um diese 15 % um (rund 10 % der Fälle), haben aber, die 85%ige Beihilfe gesichert.
Zu jenen Begehren, die ab dem 9.8. gestellt wurden und mit der Zurückweisung des Begehrens die gesamte Beihilfe ab 1.7. nicht gewährt wird:
Das AMS sieht eine Sanierung dieser Fälle nur über eine Richtlinienänderung (Erweiterung der rückwirkenden Antragstellung).
Da es derzeit noch unklar ist, ob eine Richtlinienänderung erzielt werden kann, sollten die Unternehmen, die von der Zurückweisung ihres Begehrens betroffen sind, unverzüglich ein neues Begehren stellen sollen, um zumindest keine weitere Zeit zu verlieren.
Derzeit sind rund 25 % der Begehren der besonders betroffenen Betriebe fehlerhaft.
Es geht insbesondere um
Begehren der Reisebüros (1/3) und der nicht ausreichenden Berücksichtigung der ausländischen Umsätze in den BMF-Daten,
Umsätze in der Baubranche im Zusammenhang mit der Reverse Charge und
die nicht richtige Unterscheidung von Umsätzen des Unternehmens und der Betriebstätte (es sind immer die Umsätze des Unternehmens - UID-Nummer - ausschlagend, auch wenn nur ein Teil des Unternehmens in Kurzarbeit ist).
Im Übrigen finden noch Gespräche mit dem BMF zur Frage der besseren Erfassung von ausländischen Umsätzen statt.
Rund 400 Begehren wurden bzw. werden vom AMS zurückgewiesen, weil sich - entgegen den Angaben im Begehren – lt. BMF-Daten der Umsatzrückgang von 50 % oder mehr nicht ergibt.
Jene Betriebe, die den Antrag bereits vor dem 9.8. gestellt haben und über ein Änderungsbegehren die restliche 15%ige Beihilfe beantragten, fallen um diese 15 % um (rund 10 % der Fälle), haben aber, die 85%ige Beihilfe gesichert.
Zu jenen Begehren, die ab dem 9.8. gestellt wurden und mit der Zurückweisung des Begehrens die gesamte Beihilfe ab 1.7. nicht gewährt wird:
Das AMS sieht eine Sanierung dieser Fälle nur über eine Richtlinienänderung (Erweiterung der rückwirkenden Antragstellung).
Da es derzeit noch unklar ist, ob eine Richtlinienänderung erzielt werden kann, sollten die Unternehmen, die von der Zurückweisung ihres Begehrens betroffen sind, unverzüglich ein neues Begehren stellen sollen, um zumindest keine weitere Zeit zu verlieren.
Derzeit sind rund 25 % der Begehren der besonders betroffenen Betriebe fehlerhaft.
Es geht insbesondere um
Begehren der Reisebüros (1/3) und der nicht ausreichenden Berücksichtigung der ausländischen Umsätze in den BMF-Daten,
Umsätze in der Baubranche im Zusammenhang mit der Reverse Charge und
die nicht richtige Unterscheidung von Umsätzen des Unternehmens und der Betriebstätte (es sind immer die Umsätze des Unternehmens - UID-Nummer - ausschlagend, auch wenn nur ein Teil des Unternehmens in Kurzarbeit ist).
Im Übrigen finden noch Gespräche mit dem BMF zur Frage der besseren Erfassung von ausländischen Umsätzen statt.