27.09.2021, 15:52
KV Autobusbetriebe: Dauer der Ruhepause über das kollektivvertraglich erlaubte Ausmaß hinaus – keine Entgeltspflicht
OGH 8 ObA 83/20a vom 27. Mai 2021
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen in privaten Autobusbetrieben
Die Entscheidung des OGH:
1. Verstößt eine Arbeitszeitunterbrechung gegen eine kollektivvertragliche Regelung, so führt dies noch nicht (automatisch) zu einer Entgeltlichkeit dieser Arbeitszeitunterbrechung.
2. Dabei wurde vom Obersten Gerichtshof auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Überschneidung von öffentlichem Arbeitsrecht im Sinn des Arbeitnehmerschutzes und privatem Arbeitsrecht (Entgeltlichkeit) nicht zur Entgeltpflicht von Ruhepausen führt (OGH 8 ObA 61/13y = WPA 6/2014, Artikel Nr. 135/2014).
3. Sieht der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen in privaten Autobusbetrieben in dessen Abschnitt III vor, dass in Bezug auf den „Kraftfahrlinienverkehr“ die Ruhepause maximal 1,5 Stunden betragen darf, kommt es jedoch bei der Erstellung des Dienstplanes – entgegen der kollektivvertraglichen Vorgabe – zu Ruhepausen, die weit über dieses Ausmaß hinausgehen, so handelt es sich hierbei nicht um entlohnungs-pflichtige Stehzeiten.
OGH 8 ObA 83/20a vom 27. Mai 2021
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen in privaten Autobusbetrieben
Die Entscheidung des OGH:
1. Verstößt eine Arbeitszeitunterbrechung gegen eine kollektivvertragliche Regelung, so führt dies noch nicht (automatisch) zu einer Entgeltlichkeit dieser Arbeitszeitunterbrechung.
2. Dabei wurde vom Obersten Gerichtshof auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Überschneidung von öffentlichem Arbeitsrecht im Sinn des Arbeitnehmerschutzes und privatem Arbeitsrecht (Entgeltlichkeit) nicht zur Entgeltpflicht von Ruhepausen führt (OGH 8 ObA 61/13y = WPA 6/2014, Artikel Nr. 135/2014).
3. Sieht der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen in privaten Autobusbetrieben in dessen Abschnitt III vor, dass in Bezug auf den „Kraftfahrlinienverkehr“ die Ruhepause maximal 1,5 Stunden betragen darf, kommt es jedoch bei der Erstellung des Dienstplanes – entgegen der kollektivvertraglichen Vorgabe – zu Ruhepausen, die weit über dieses Ausmaß hinausgehen, so handelt es sich hierbei nicht um entlohnungs-pflichtige Stehzeiten.