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KM-Geld maximal KM 30.000 p.a. bei Angestellten und Sebständig/Werkvertrag
#1
Ein Angestellter fährt ca. 6.000 KM p.a. und bekommt vom Arbeitgeber dafür lediglich EUR 0,20 vergütet.
1. ist die Differenz auf 0,42 wären als Werbungskosten anzusetzen ?
2. ist das arbeitsrechtlich überhaupt zulässig.

Der selbe Angestellte übt nebenberuflich (Werkvertrag) die Tätigkeit als Zeitungszusteller aus.
Dabei werden wiederum ca. 28.000 - 30.000 KM p.a. gefahren.

3. in Summe wird somit die zulässige KM-Anzahl von 30.000 überschritten.
    wie ist damit umzugehen oder gelten die je Dienstverhältnis Angestellt/Werkvertrag.

danke für eure Infos, Hilfe.
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#2
Zu Frage 1:

Wenn und insoweit auch eine beruflich veranlasste Fahrt vorliegt (gemeint: eine Fahrt, die über die Lohnverrechnung als Dienstreisefahrt zu werten wäre), so ist dies zu bejahen.


zu Frage 2:

Das hängt auch ganz wesentlich vom anzuwendenden Kollektivvertrag ab, ob dies zulässig ist oder nicht. Dort können ja zwingend Fahrtkostenersätze in Form des amtlichen KM-Geldes geregelt sein. Wenn diese in Höhe des amtlichen KM-Geldes geregelt sind, dann ist diese Höhe rechtlich problematisch. Gibt es keine zwingende Regelung, dann ist die vereinbarte Regelung rechtlich zulässig.

zu Frage 3:

Dass die Tätigkeit der Zustellung von Zeitungen keine Werkvertragstätigkeit sein kann, wurde schon in einigen höchstgerichtlichen Judikaten festgestellt. Es können "maximal" freie Dienstverhältnisse sein, aber auch hier sollte man als Vertragswerk zum einen und das tatsächlich Abgewickelte zum anderen im Detail ansehen, da in sehr vielen Fällen höchstgerichtlich echte Dienstverhältnisse festgestellt wurden. Aber unmöglich ist ein freier Dienstvertrag nicht, ein Werkvertrag eher schon.

Im Zuge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung würde dann insgesamt für beides zusammen maximal für 30.000 Kilometer das amtliche KM-Geld als Werbungskosten berücksichtigt werden (abzüglich der abgabenfrei geleisteten Kostenersätze in Höhe der € 0,20/km). Als Alternative können dann aber die tatsächlichen Kosten des KFZ für die gesamten Kilometer berücksichtigt werden (ebenfalls abzüglich der genannten abgabenfreien Kostenersätze). Dies setzt aber auch die Aufzeichnung sämtlicher Ausgaben voraus und auch ein lupenrein geführtes Fahrtenbuch.

Ist ev. auch ein Fall für eine konkrete Beratung.
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