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Weitere Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie betreffend Urlaubskonsum
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Weitere Änderung der Kurzarbeitsrichtlinie betreffend Urlaubskonsum

Punkt 6.7. Verrechenbare Ausfallstunden

Der vorletzte Absatz über die missbräuchliche Kombination von Urlaubs- und Ausfalltagen wird gestrichen, da er durch die (seit der Phase 5) verpflichtende Vorgabe eines Mindesturlaubskonsums (Punkt 6.4.4., letzter Absatz) überflüssig wurde.

Das Prüfprogramm des AMS zur Endabrechnung zieht den Mindesturlaubsverbrauch von den verrechneten Ausfallstunden ab, wenn nicht genügend Urlaubskonsum in der monatlichen Abrechnung ausgewiesen ist.
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