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Auflösung während der Probezeit
#1
Liebe Forumsteilnehmer!

Eine Mitarbeiterin die am 30.12.21 eingestellt wurde hat ihr DV heute 3.1.22 schriftlich gekündigt. Es wurde nur am 30. und 31.12.21 gearbeitet (Handel). Sie gibt an, dass das Arbeitsverhältnis am 2.1.22 endet. 

Meiner Meinung nach wäre die Auflösung in der Probezeit der letzte Tag an dem sie auch tatsächlich gearbeitet hat, also der 31.12.21 und nicht der 2.1.22. 

Bitte um eure fachliche Unterstützung zu dieser Frage.

Liebe Grüße
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#2
Wenn die Arbeitnehmerin das Dienstverhältnis am 3.1.2022 auflöst, dann ist das arbeitsrechtliche Ende (Ende der Beschäftigung) der 3.1.2022.

Problematischer wird da schon die Frage, wann der arbeitsrechtliche Entgeltsanspruch endet. Dafür gibt es definitiv keine Patentlösung, weil hier die ewig junge Frage der "richtigen Aliquotierung" aufpoppt.

Das bedeutet, dass man die hier gestellte Frage gar nicht abschließend und zu 100 % korrekt beantworten wird können, ohne die genaue Arbeitszeiteinteilung, die man gehabt hätte, zu kennen.

Wenn am 3.1.2022 keine Arbeitsleistung erbracht wurde, dann gebührt für diesen Tag schon einmal kein Entgelt.

Der 2.1.2022 war ein Sonntag und insoweit vermutlich arbeitsfrei (und normalerweise unbezahlt arbeitsfrei). Dasselbe wird vermutlich auf den Samstag (1.1.2022) zutreffen. Wäre sie (zB im Handel) für den Samstag grundsätzlich auch zum Dienst eingeteilt gewesen, was aber wegen des gesetzlichen Feiertages im Regelfall "ausfiel", dann wäre es ein bezahlter Ausfall gewesen, sonst ein unbezahlter Ausfall.

Wenn somit am 31.12.2021 der letzte Entgeltsanspruch war (weil 1.1. und 2.1. unbezahlt arbeitsfrei bzw. Arbeitsruhe war), dann müsste man in Ihrem Fall als Ende des Entgeltsanspruchs den 31.12.2021 angeben. Eine allfällige UEL würde vermutlich eine Abrundung der Tage erleben (somit keine Verlängerung der Pflichtversicherung). BV-Beiträge werden ohnedies keine zu entrichten sein, weil vermutlich der beitragsfreie Monat hier greift.
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#3
Danke für die Antwort.

Das DV wurde am 3.1.22 vor Dienstantritt beendet. Wäre Samstag kein Feiertag gewesen hätte sie von 0900-1700 Uhr gearbeitet.

D.h. der 1.1.22 muss bezahlt werden und ist auch der letzte Arbeitstag?

Danke nochmals für eine kurze Rückmeldung.
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#4
Das arbeitsrechtliche Ende ist und bleibt der 3.1.2022, da an diesem Tag die Auflösungserklärung erfolgte.

Das Ende des Entgeltsanspruchs wäre dann aber der 1.1.2022, weil für diesen Tag ein Feiertagsentgelt gebührt.
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