Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Trinkgeldersatz 5% - bei freiwilligen 100% Entgelt während Kurzarbeit
#1
Hallo zusammen,

für mich stellt sich folgende Frage:

Ein Gastro-Betrieb, deren Dienstnehmer sich seit 22.11.21 in Kurzarbeit befinden und der Dienstgeber zahlt freiwillig 100% Entgelt weiter.
Wie ist hier die Abrechnung der 5% Trinkgeldersatzregelung zu handhaben - bekommen die Dienstnehmer nun 105% bezahlt ?

Danke für die rasche Rückmeldungen -schon im Voraus !

liebe Grüße
Karin TILLI
Zitieren
#2
Nein. In diesem Fall bezahlt der Arbeitgeber mehr, als er muss.

Praktisch sollte man aber das "Freiwillige" vom "Verpflichtenden" ev. trennen, damit man die "reine Kurzarbeitsunterstützung" in der LV für Zwecke der KommSt frei lassen kann. Insoweit hilft ja die Trinkgeldersatzregelung dabei, im Ergebnis eine höhere Unterstützung zu bekommen.
Zitieren
#3
ok- vielen Dank!
Zitieren
#4
Nur zur Sicherheit: bei der Beihilfe würde ich aber sehr wohl die Erhöhung der Beihilfe beantragen bzw. die Weiterleitung an die Arbeitnehmer*innen bestätigen (weil Letzteres auch der Wahrheit entspricht).
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste