07.02.2022, 19:10
Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung vor Fälligkeit des Urlaubszuschusses – Ende der Beschäftigung nach der UZ-Fälligkeit – keine Vorausaliquotierung nach KVArbEEI
OGH 8 ObA 44/21k vom 14. September 2021
Abschnitt 9 KVArbEEI (Elektro- und Elektronikindustrie Arbeiter-KV)
So entschied der OGH:
1. Kam es am 22.05.2020 zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung per 31.07.2020 und wurde am 15.06.2020 der Urlaubszuschuss fällig, so war bzw. ist es nach dem Arbeiter-KV in der Elektro- und Elektronikindustrie nicht möglich, den Urlaubszuschuss „vorauszualiquotieren“.
2. Dem Arbeitnehmer stand somit der komplette Urlaubszuschuss (52/52) zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu.
3. Eine Rückverrechnung eines zuviel erhaltenen Anteils ist nach dem Wortlaut dieses Kollektivvertrages nur in den Fällen der Arbeitnehmerkündigung, der fristlosen Entlassung aus Arbeitnehmerverschulden oder im Falle des unberechtigten vorzeitigen Austrittes möglich.
4. Eine Regelung – analog zum Handelsangestellten-KV – dass im Falle feststehender arbeitsrechtlicher Beendigungen zum Fälligkeitszeitpunkt des Urlaubszuschusses „von Haus aus“ nur eine aliquote Sonderzahlung bezahlt werden muss, existiert nach dem vorliegenden Kollektivvertrag nicht.
5. Nach der Angestelltenversion dieses Kollektivvertrages werden Sonderzahlungen im Austrittsfall während des Kalenderjahres – unabhängig von der Austrittsart – grundsätzlich im Ergebnis aliquotiert, die Arbeiter-Version dieses Kollektivvertrages differenziert im hier beschriebenen Sinne jedoch.
OGH 8 ObA 44/21k vom 14. September 2021
Abschnitt 9 KVArbEEI (Elektro- und Elektronikindustrie Arbeiter-KV)
So entschied der OGH:
1. Kam es am 22.05.2020 zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung per 31.07.2020 und wurde am 15.06.2020 der Urlaubszuschuss fällig, so war bzw. ist es nach dem Arbeiter-KV in der Elektro- und Elektronikindustrie nicht möglich, den Urlaubszuschuss „vorauszualiquotieren“.
2. Dem Arbeitnehmer stand somit der komplette Urlaubszuschuss (52/52) zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu.
3. Eine Rückverrechnung eines zuviel erhaltenen Anteils ist nach dem Wortlaut dieses Kollektivvertrages nur in den Fällen der Arbeitnehmerkündigung, der fristlosen Entlassung aus Arbeitnehmerverschulden oder im Falle des unberechtigten vorzeitigen Austrittes möglich.
4. Eine Regelung – analog zum Handelsangestellten-KV – dass im Falle feststehender arbeitsrechtlicher Beendigungen zum Fälligkeitszeitpunkt des Urlaubszuschusses „von Haus aus“ nur eine aliquote Sonderzahlung bezahlt werden muss, existiert nach dem vorliegenden Kollektivvertrag nicht.
5. Nach der Angestelltenversion dieses Kollektivvertrages werden Sonderzahlungen im Austrittsfall während des Kalenderjahres – unabhängig von der Austrittsart – grundsätzlich im Ergebnis aliquotiert, die Arbeiter-Version dieses Kollektivvertrages differenziert im hier beschriebenen Sinne jedoch.