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Absonderung: Korrekte Antragsstellung der Rückerstattung der Entgeltfortzahlung
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Absonderung: Korrekte Antragsstellung der Rückerstattung der Entgeltfortzahlung

Quelle: Corona-Unternehmer-innen-Info (WK OÖ), Update vom 14.02.2022
 
Im Fall einer behördlichen Absonderung (Quarantäne) besteht gemäß Epidemiegesetz ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung durch die regional zuständige Gesundheits-/Verwaltungsbehörde.

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, bei denen die Rückerstattungsanträge bei einer regional nicht zuständigen Behörde eingebracht werden.

Die Einbringung bei der regional nicht zuständigen Behörde führt zu unnötigen Verzögerungen der Rückerstattung bzw. im schlimmsten Fall sogar zu nicht fristwahrenden Ablehnung.

Bitte beachten Sie daher, dass der Antrag ausschließlich bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht wird, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat.

Im Regelfall handelt es sich um die Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes an der der behördlich abgesonderte Dienstnehmer seinen Wohnsitz (bzw. seinen Aufenthalt während der Quarantäne) hat.

Der Standort des betroffenen Arbeitgebers ist dahingehend nicht ausschlaggebend.

Wichtiger Hinweis: Die regional zuständige Verwaltungsbehörde ist nicht nur im Antragsformular korrekt anzugeben, sondern der Antrag ist auch an die korrekte (Mail)adresse der regional zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln bzw. online unter folgendem Link zu beantragen!

Dieser Link betrifft OÖ:

https://e-gov.ooe.gv.at/fs_bh/start.do?w...yout=true#

Weitere Detailinformationen finden Sie hier (betrifft OÖ):

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/232985.htm
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