16.02.2022, 20:52
Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz für Vertragsbedienstete – EFZG kommt analog zur Anwendung
OGH 9 ObA 99/21f vom 25. November 2021
§ 32 Epidemiegesetz
So entschied der OGH:
1. Wird ein Arbeitnehmer, der dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegt, behördlich ab-gesondert (Quarantäne) und bezog er vor der Absonderung regelmäßig Erschwernis-, Infektions- und Strahlengefährdungszulagen (Tätigkeit in einem Krankenhaus), so müssen diese Zulagen auch während der Quarantäne weitergewährt werden..
2. Insoweit kommt betreffend die „Quarantäneentgeltsfortzahlung“ auch für Vertragsbedienstete der Entgeltsbegriff nach dem EFZG zur Anwendung, auch wenn bei der Ent-geltsfortzahlung im Krankheitsfall für Vertragsbedienstete ein eingeschränkterer Ent-geltsbegriff zur Anwendung gelangt.
OGH 9 ObA 99/21f vom 25. November 2021
§ 32 Epidemiegesetz
So entschied der OGH:
1. Wird ein Arbeitnehmer, der dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegt, behördlich ab-gesondert (Quarantäne) und bezog er vor der Absonderung regelmäßig Erschwernis-, Infektions- und Strahlengefährdungszulagen (Tätigkeit in einem Krankenhaus), so müssen diese Zulagen auch während der Quarantäne weitergewährt werden..
2. Insoweit kommt betreffend die „Quarantäneentgeltsfortzahlung“ auch für Vertragsbedienstete der Entgeltsbegriff nach dem EFZG zur Anwendung, auch wenn bei der Ent-geltsfortzahlung im Krankheitsfall für Vertragsbedienstete ein eingeschränkterer Ent-geltsbegriff zur Anwendung gelangt.