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Die nächste Hiobsbotschaft – Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz „wackelt“ grundsätzlich
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Die nächste Hiobsbotschaft – Rückvergütung nach dem Epidemiegesetz „wackelt“ grundsätzlich


Ein VwGH-Erkenntnis, welches zum „Rückvergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz“ in Bezug auf Beamte und Beamtinnen erging, sorgt aktuell für Verunsicherung, sowohl bei den Behörden als auch bei den Arbeitgeber*innen der Privatwirtschaft.

Dieses besagt nämlich unter anderem (im Wesentlichen), dass Beamte und Beamtinnen – von einigen im Gesetz aufgezählten Gründen abgesehen – immer einen Entgeltsanspruch haben und die Quarantäne jedenfalls nicht als „Entgeltsentfallsgrund“ gesetzlich geregelt ist.

Der VwGH wörtlich (VwGH vom 21.03.2022, Ra 2021/09/0235):

„Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts trotz Absonderung aufgrund anderer Bestimmungen, gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers nach dem EpiG; dies gilt ebenso für privatrechtliche Dienstverhältnisse.“


Dies hat nun dazu geführt, dass

1. in einigen Bundesländern die Behörden ihre Rückerstattungsarbeit eingestellt haben, weil nun geprüft werden muss, inwieweit nicht Regelungen des § 8 Abs. 3 AngG bzw. des § 1154b Abs. 5 ABGB möglicherweise dem Quarantäneentgelt „vorgehen“ (eine Ansicht, die aus dem VwGH-Erkenntnis durchaus abgeleitet werden kann, weil das Höchstgericht ja betont, dass gerade DESHALB keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen sein wird, eben weil nicht nur Beamte oder Beamtinnen einen vorrangigen Entgeltsfortzahlungsanspruch auch im Falle der Quarantäne haben, allerdings auch eine Ansicht, der einige renommierte Rechtsexpert*innen massiv widersprechen, da es ja nicht sein kann, dass sich nun der Bund „aus dem Staub macht“, nachdem er eine Quarantäne verhängt hat) und

2. dass es in der zweiten Maihälfte im zuständigen Ministerium zu entsprechenden Gesprächen kommen wird, wie denn jetzt mit den Epidemierückvergütungsanträgen weiter vorgegangen wird.
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