01.08.2022, 16:59
Dreimonatige Antragsfrist für Vergütungen nach dem Epidemiegesetz – materiell-rechtliche Frist und daher bürostundenunabhängig
VwGH Ra 2021/09/0187 vom 22. Juni 2022
§ 33 Epidemiegesetz
§ 13 Abs. 5 AVG
So entschied der VwGH:
Bei der Antragsfrist des § 33 EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung, somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell-rechtliche Frist (siehe dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061; ebenso - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist daher verneinend - VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN).
Praxisanmerkungen:
Damit dürfte auch den Aussagen jener Bezirksverwaltungsbehörden der „Zahn gezogen“ sein, die zuletzt meinten, dass ein elektronisch gestellter Antrag auf Rückvergütung betreffend des fortbezahlten SARS-Cov-2-Quarantäneentgelts, der zwar am letzten Tag der Antragsfrist (also am letzten Tag der drei Monate), jedoch erst nach Bürostundenschluss bei der Behörde einlangt, im Sinne des § 13 Abs. 5 AVG als verspätet anzusehen ist, da diese Regelung betreffend materiell-rechtliche Fristen nicht zur Anwendung gelangt.
VwGH Ra 2021/09/0187 vom 22. Juni 2022
§ 33 Epidemiegesetz
§ 13 Abs. 5 AVG
So entschied der VwGH:
Bei der Antragsfrist des § 33 EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung, somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell-rechtliche Frist (siehe dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061; ebenso - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist daher verneinend - VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN).
Praxisanmerkungen:
Damit dürfte auch den Aussagen jener Bezirksverwaltungsbehörden der „Zahn gezogen“ sein, die zuletzt meinten, dass ein elektronisch gestellter Antrag auf Rückvergütung betreffend des fortbezahlten SARS-Cov-2-Quarantäneentgelts, der zwar am letzten Tag der Antragsfrist (also am letzten Tag der drei Monate), jedoch erst nach Bürostundenschluss bei der Behörde einlangt, im Sinne des § 13 Abs. 5 AVG als verspätet anzusehen ist, da diese Regelung betreffend materiell-rechtliche Fristen nicht zur Anwendung gelangt.