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Nachweis von Vordienstzeiten für die Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 – Überspringen nicht nach-gewiesener Vordienstzeiten nicht möglich
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Nachweis von Vordienstzeiten für die Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 – Überspringen nicht nach-gewiesener Vordienstzeiten nicht möglich

VwGH Ro 2021/15/0007 vom 29. Juni 2022
§ 67 Abs. 6 EStG 1988

So entschied der VwGH:

1. Bei der Ermittlung der relevanten Vordienstzeiten für die Anwendung der Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 normiert das Gesetz:
„Bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen“.

2. Diese Wendung ist nach Ansicht des BFG bereits sprachlich so zu verstehen, dass der Nachweis beim aktuellen Dienstverhältnis beginnt und so weit zurück erfolgt, wie es dem Dienstnehmer möglich oder opportun ist.
3. Ein Außerachtlassen („Überspringen“) einiger Jahre bzw. Vordienstzeiten kommt dabei nicht in Betracht, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er es durch das in § 67 Abs 6 EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht, welche Vordienstzeiten nachgewiesen werden, ermöglichen wollte, dass ein und dieselben Vordienstzeiten zur Begünstigung von mehreren Abfertigungen führen.
4. Wies ein Arbeitnehmer zunächst einen Zeitraum von 9 Jahren und 6 Monaten (1999 bis 2009), der vor der Begründung des zu Ende gegangen Arbeitsverhältnisses lag, als Vordienstzeiten nach, unterließ er aber einen Nachweis der wiederum davor gelegenen 10 Dienstjahre (1989 bis 1999), so können sowohl diese 10 Dienstjahre als auch die weiter davor gelegenen Jahre (also jene Jahre, die vor 1989 gelegen waren) bei der „Zwölftelregelung“ nicht berücksichtigt werden. Somit können nur 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Beendigung bei der Berechnung berücksichtigt werden (für die 9 Jahre und 6 Monate).

WIKU-Praxisanmerkungen:

Der nicht erfolgte Nachweis der hier angeführten Dienstzeiten hatte auch einen handfesten Grund. Im Zuge dieser Dienstverhältnisse flossen hohe begünstigt besteuerte gesetzliche Abfertigungen, die das „Zwölftelergebnis“ beim aktuell zu beurteilenden Dienstverhältnis sehr in Mitleidenschaft gezogen hätten.

In diesem Zusammenhang muss deutlich betont werden, dass nicht nur ein Nachweis in Bezug auf die jeweilige Dauer des Dienstverhältnisses erbracht werden muss, sondern auch ein Nachweis darüber, ob und in welcher Höhe eine begünstigt besteuerte Abfertigung (gesetzlich, kollektivvertraglich oder freiwillig) in diesem nachgewiesenen Zeitraum bezogen wurde.

Damit bestätigte der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (siehe dazu auch WPA 3/2021, Artikel Nr. 101/2021.
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